Rn 7

Damit das Gericht prüfen kann, ob ein Anspruch des Schuldners auf ein Vorgespräch nach Abs. 1 Satz 1 besteht, muss gegenüber dem Gericht dargelegt werden, um welches Unternehmen es sich handelt, dass das Gericht örtlich zuständig ist und dass das Unternehmen jedenfalls zwei der drei Merkmale des § 22a Abs. 1 erfüllt.[9] Durch die Angabe dieser Informationen und Parameter wird das Gericht in die Lage versetzt zu prüfen, ob der Schuldner einen Anspruch auf das Vorgespräch hat.

 

Rn 8

Da der Amtsermittlungsgrundsatz nach § 5 schon mit den Angaben zum Vorgespräch einsetzt, sollten die notwendigen Informationen und Angaben glaubhaft gemacht werden.

 

Rn 9

Zugrunde zu legen sind, bezogen auf das vorangegangene Geschäftsjahr, mindestens 6.000.000 Euro Bilanzsumme nach Abzug eines auf der Aktivseite ausgewiesenen Fehlbetrags im Sinne des § 268 Abs. 3 HGB, mindestens 12.000.000 Euro Umsatzerlöse in den zwölf Monaten vor dem Abschlussstichtag, sowie im Jahresdurchschnitt mindestens fünfzig Arbeitnehmer. Zwei dieser drei Prämissen müssen erfüllt, und entsprechend darzulegen.

 

Rn 10

Demgegenüber bedarf es nicht der Überlassung eines ausgearbeiteten Entwurfs des Insolvenzantrags nebst den hierfür notwendigen Unterlagen. Ein Antragsentwurf muss weder vor dem eigentlichen Vorgespräch, noch in dem Gespräch vorgelegt werden.[10]

 

Rn 11

Das Vorgespräch hat bei dem zuständigen Insolvenzgericht stattzufinden. Die Frage der örtlichen Zuständigkeit richtet sich nach § 3 Abs. 1.

 

Rn 12

Im Falle einer Konzerninsolvenz im Sinne der Zuständigkeitsregelungen nach § 3a sollten alle in Betracht kommenden Insolvenzgerichte im Anwendungsbereich des § 3a auch zu allen möglichen Insolvenzverfahren einer Gruppeninsolvenz das Vorgespräch führen können. Nur auf Basis dieses weiten Verständnisses wird man dem gesetzgeberischen Ansinnen der "Vorbereitung eines etwaigen Insolvenzverfahrens"[11] auf die beste Art gerecht.

 

Rn 13

Zuständig ist entsprechend des internen Geschäftsverteilungsplans das jeweilige Insolvenzgericht. Da noch kein Insolvenzeröffnungsantrag vorliegt, wird es zur Vergabe eines AR-Aktenzeichens kommen.

 

Rn 14

Abs. 3 sieht im Falle des Anspruchsgesprächs einen Eingriff in die Zuständigkeit des Amtsgerichtspräsidiums in Bezug auf die Geschäftsverteilung vor. Die Abteilung, für die der Richter das Vorgespräch nach Abs. 1 Satz 1 führt, ist nämlich in den sechs Monaten nach dem Vorgespräch für das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Schuldners zuständig. Der Referentenentwurf zum SanInsFoG nahm Bezug auf den konkreten, das Vorgespräch führenden Richter, was im Laufe des Gesetzgebungsverfahrens durch die "Abteilung" ersetz wurde. Dieser Ansatz wird etwaigen Vertretungen und Personalwechseln gerecht.[12]

 

Rn 15

Die Bindungsfrist berechnet sich nach dem Tag der realen Führung und Beendigung des Gesprächs. Nicht abzustellen ist auf das Datum des Eingangs eines entsprechenden Antrags auf Durchführung des Vorgesprächs bei Gericht.

[9] BT-Drs. 19/24181, 192.
[10] HambKomm-InsR/Frind/Morgen, § 10a InsO Rn. 4; a.A. Buchalik/Lojowsky, ZInsO 2013, 1017 (1020).
[11] BT-Drs. 19/24181, 192.
[12] BT-Drs. 19/24181, 193.

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