Rn 1

Mit dem Gesetz zur Fortentwicklung des Sanierungs- und Insolvenzrechts (SanInsFoG)[1] wurde § 10a mit Wirkung zum 01.01.2021[2] neu geschaffen. Es wird mit der Norm das sog. Vorgespräch normiert, welches bis dato schon ein in der insolvenzgerichtlichen Praxis häufig genutztes Mittel war. Diese Art der Vorabstimmung mit dem Insolvenzgericht wird seitens der Praxis als ein wesentlicher Erfolgsfaktor für erfolgreiche Eigenverwaltungen benannt.[3]

 

Rn 2

Durch diese legislatorischen Vorgaben wird nicht nur eine Vereinheitlichung, was einen klaren Rechtsrahmen für die Beteiligten schafft, sondern zugleich auch ein gewisses Maß an Bindungswirkung, etwa durch Abs. 3, geschaffen.

 

Rn 3

Das Vorgespräch dient der Vorbereitung eines etwaigen Insolvenzverfahrens.[4] In ihm können alle für das Verfahren relevanten Gegenstände erörtert werden.[5]

 

Rn 4

§ 10a Abs. 1 Satz 1 sieht einen Anspruch des Schuldners auf das Vorgespräch vor, sobald er mindestens zwei der drei in § 22a Abs. 1 genannten Voraussetzungen erfüllt.

 

Rn 5

Ist dies nicht der Fall, kann das zuständige Insolvenzrecht ein solches Vorgespräch gleichwohl durchführen, doch steht dieses Angebot dann gem. Abs. 1 Satz 2 im Ermessen des Gerichts. Diese Differenzierung und damit die Bewertung als "Anspruchsgespräch" oder "Ermessensgespräch" ist vor dem Hintergrund des Abs. 3 von erheblicher Bedeutung. Die innergerichtliche Zuständigkeit wird durch die Führung des Gesprächs bei einem Anspruchsgespräch auf eben diejenige Abteilung für sechs Monate festgelegt, für die der Richter das Vorgespräch nach Abs. 1 Satz 1 geführt hat.

Auch im Rahmen eines Restrukturierungsverfahrens nach dem StaRUG ist ein Vorgespräch, und damit die analoge Anwendung von § 10a, angezeigt.[6]

 

Rn 6

Das Vorgespräch begründet weder eine örtliche Zuständigkeit, noch begründet oder fixiert es eine inhaltliche Bindung des befassten Insolvenzgerichts[7] oder gar einen Anspruch des Schuldners auf bestimmte Entscheidungen.[8]

[1] BGBl. I 2020. S. 3256.
[2] Art. 25 Abs. 1 SanInsFoG.
[3] BT-Drs. 19/24181, 192.
[4] BT-Drs. 19/24181, 192.
[5] BT-Drs. 19/24181, 192.
[6] AG Hamburg, Beschl. v. 17.01.2022 – 61c RES 1/21, ZInsO 2022, 671.
[7] Sämisch, ZInsO 2022, 438 (439).
[8] BT-Drs. 19/24181, 193.

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