Rn 29

Über die Verweisung in § 269c Abs. 2 Satz 2 gilt § 71 für den Gruppen-Gläubigerausschuss entsprechend, sodass die Mitglieder den Gläubigern grundsätzlich haften, auch wenn eine Haftung mit Blick auf die bloßen Unterstützungstätigkeiten des Gruppen-Gläubigerausschusses eher selten begründbar sein wird. Die Haftung besteht gegenüber den Insolvenzgläubigern und absonderungsberechtigten Gläubigern sämtlicher betroffener Verfahren. Damit ergibt sich eine erhebliche Erweiterung der ersatzberechtigten Personen. Um diesem erweiterten Risiko gerecht zu werden, sollte eine gesonderte Haftpflichtversicherung für die Mitgliedschaft des Gruppen-Gläubigerausschusses abgeschlossen werden. Da sich der Gesetzgeber gegen die Konsolidierung der Haftungsmassen entschieden hat, kann ein Gesamtschaden i.S.v. § 92 nur von den einzelnen Insolvenzverwaltern für die jeweilige Masse des Einzelverfahrens geltend gemacht werden.[35]

[35] MünchKomm/Brünkmanns, § 269c, Rn. 35.

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