Rn 21

Die im Koordinationsplan getroffenen Maßnahmen entfalten für die Einzelverfahren grundsätzlich keine direkte Bindungswirkung, sofern eine solche nicht über einen Beschluss der Gläubigerversammlung nach § 269i Abs. 2 hergestellt wird (vgl. hierzu im Einzelnen § 269i Abs. 2 Rn. 1, 10 ff.).

 

Rn 22

Darüber hinaus werden die im Koordinationsplan genannten Maßnahmen regelmäßig besondere Ausprägungen der Kooperation zwischen den Verwaltern regeln. Damit werden die Maßnahmen aber häufig auch der Kooperationspflicht aus § 269a unterfallen. Für den Fall, dass die Nichtbeachtung der im Kooperationsplan genannten Maßnahmen eine Verletzung der Kooperationspflichten aus § 269a darstellt, trifft die Insolvenzverwalter der Einzelverfahren die Haftung nach § 60, soweit die weiteren Tatbestandsvoraussetzungen der Norm erfüllt sind (vgl. hierzu im Einzelnen § 269a Rn. 19). Aus diesem Haftungsrisiko, aber auch durch die Vorstellung des Plans in den Gläubigerausschüssen nach § 269i Abs. 1 Satz 1 sowie durch die Begründungspflicht des Insolvenzverwalters bei Abweichungen nach § 269i Abs. 1 Satz 2 ergibt sich eine mittelbare Bindungswirkung.[38] Dies erscheint insbesondere in den Fällen relevant, in denen ein einzelner Insolvenzverwalter sich anders als die übrigen Verwalter im Hinblick auf sein Verfahren nicht zu einer Sanierung im Stande sieht.[39]

 

Rn 23

Das Insolvenzgericht kann die Befolgung der im Kooperationsplan dargestellten Maßnahmen gemäß § 58 zwangsweise durchsetzen, sofern sonst ein Verstoß gegen Kooperationspflichten vorliegt (vgl. hierzu im Einzelnen § 269a Rn. 18).

[38] Specovius, NZI-Beilage 2018, 35 (35); Höfer/Harig, NZI-Beilage 208, 38 (39), Braun/Esser, § 269h Rn. 8.
[39] Gerloff, NZI-Beilage 2018, 32 (34).

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