Rn 17

§ 269a selbst enthält keine Regelung zur Durchsetzung der Norm.

 

Rn 18

Allerdings formuliert die Norm die Zusammenarbeit (vgl. hierzu im Einzelnen oben Rn. 12 ff.) und die gegenseitige Unterrichtung (vgl. hierzu im Einzelnen oben Rn. 5 ff.) als echte Pflichten des Insolvenzverwalters. Damit kann das Insolvenzgericht die Pflichten im Rahmen des § 58 durchsetzen. Insbesondere kann das Insolvenzgericht ein Zwangsgeld von bis zu 25.000 EUR i.S.d. § 58 Abs. 2 festlegen.[21]

 

Rn 19

Darüber hinaus wird der einzelne Insolvenzverwalter bemüht sein, seine Pflichten einzuhalten, um eine Haftung aus § 60 zu vermeiden. Im Fall der Verweigerung der Zusammenarbeit bzw. der notwendigen Unterrichtung würde der Insolvenzverwalter den Beteiligten seines Insolvenzverfahrens für den entgangenen Kooperationsgewinn haften. Häufig wird sich dieser Schaden schwer darlegen lassen. Zumindest im Fall mehrfach entstandener Kosten für Dienstleister dürfte eine Darlegung möglich sein. Für die Geschädigten in anderen Insolvenzverfahren ist § 60 indes keine taugliche Anspruchsgrundlage, denn diese werden regelmäßig nicht am betreffenden Insolvenzverfahren beteiligt sein.

 

Rn 20

Zudem wäre eine klageweise Durchsetzung der Pflichten durch die übrigen Insolvenzverwalter denkbar. Mit Blick darauf, dass hierfür aber weitere Kosten in den entsprechenden Verfahren entstehen würden, müssten die betroffenen Verwalter vorab eine entsprechende Kosten-Nutzen-Abwägung durchführen. Ein solcher Rechtsstreit ist vor den ordentlichen Gerichten zu führen.[22] Die Verfahrensdauer dürfte daher regelmäßig zu lang sein, um im dynamischen Restrukturierungsprozess noch rechtzeitig Ergebnisse zu erzielen. Damit bleibt für ein Vorgehen gegen den nicht mitwirkenden Insolvenzverwalter grundsätzlich nur die Möglichkeit des einstweiligen Rechtsschutzes. In einem solchen Verfahren müssten die antragstellenden Insolvenzverwalter den geltend gemachten Anspruch auf Auskunft oder Zusammenarbeit und die Eilbedürftigkeit hinreichend glaubhaft machen (§§ 920, 935, 936 ZPO).

[21] Für die Androhung eines Zwangsgeldes im Fall der fehlenden Bereitschaft zur Zusammenarbeit mit dem Sonderinsolvenzverwalter LG Göttingen, Beschl. v. 20.11.2008, 10 T 106/08.
[22] Kübler/Prütting/Bork-Thole, § 269a Rn. 57.

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