Rn 15

Für den eigenverwaltenden Schuldner ergibt sich die Kooperationspflicht aus § 270g, sodass hier im Vergleich zum Insolvenzverwalter keine Besonderheiten bestehen.

 

Rn 16

Eine entsprechende Regelung für den Sachwalter fehlt. Da aber die Sachwalter die insolvenzspezifischen Aufgaben, wie die Geltendmachung von Insolvenzanfechtungsansprüchen, wahrnehmen, sollten sie sich zumindest hierüber abstimmen.[20] Zudem ergibt sich für die Sachwalter auch bereits aus § 1 Satz 1 eine Pflicht zur Zusammenarbeit, sofern es für die Massemehrung erforderlich ist.

[20] MünchKomm-Brünkmans, § 269a Rn. 18; dazu auch Westpfahl, NZI-Beilage 2018, 41 (43), der die Kooperationspflicht des Sachwalters aus der Auslegung des § 270g begründen möchte.

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