2.1 Antrag

 

Rn 2

Die Bestellung erfolgt auf Antrag eines (vorläufigen) Gläubigerausschusses beim Gericht des Gruppengerichtsstandes (§ 3a). Dort ist für den Antrag die gleiche Abteilung zuständig wie für das Gruppenverfahren (§ 3c). Eine Bestellung von Amts wegen ist nicht zulässig.[3]

 

Rn 3

Der Antrag ist vom (vorläufigen) Gläubigerausschuss als Organ zu stellen. Eine Antragstellung nur einzelner Mitglieder des Organs genügt nicht.[4] Für die Antragstellung bedarf es eines ordnungsgemäß zustande gekommenen Beschlusses des (vorläufigen) Gläubigerausschusses i.S.v. § 72.[5] Eine einstimmige Beschlussfassung ist nicht notwendig. Anders als bei der Frage nach der Besetzung des Gruppen-Gläubigerausschusses (vgl. Rn. 13) hat die Bedeutung des Schuldners für die Unternehmensgruppe im Rahmen der Antragsbefugnis keine Relevanz. Ein Gruppen-Gläubigerausschuss repräsentiert unabhängig von seiner Besetzung alle gruppenangehörigen Schuldner und muss deshalb auch von jedem Gläubigerausschuss beantragt werden können.[6]

 

Rn 4

Besondere Form- und Fristvorschriften sind für die Antragstellung nicht einzuhalten.[7]

 

Rn 5

Wurde kein Gruppengerichtsstand i.S.d. § 3a gebildet, ist die Vorschrift des § 269c nicht anwendbar.[8] Schon der Wortlaut spricht in diesen Fällen gegen die Einsetzung eines Gruppen-Gläubigerausschusses. Darüber hinaus dürfte bei fehlender Anordnung eines Gruppengerichtsstandes eine Zusammenarbeit der Gläubigerausschüsse regelmäßig nicht sinnvoll sein. Dies ergibt sich bereits aus den möglichen Fallgestaltungen, in denen regelmäßig davon auszugehen ist, dass ein Gruppengerichtsstand nicht begründet wird. Dies ist u.a. denkbar, wenn die jeweiligen Schuldner keinen Antrag auf Begründung eines Gruppengerichtsstandes gestellt haben. In diesem Fall haben die Schuldner bzw. die geschäftsführenden Organe der Schuldner kein Interesse an einer gemeinsamen Koordination der Verfahren. Eine Zusammenarbeit der Gläubiger wäre in diesen Fällen ebenfalls nicht zielführend. Durch den Gruppen-Gläubigerausschuss würden aber weitere Kosten entstehen. Darüber hinaus kann die Begründung eines Gruppengerichtsstandes abgelehnt werden, wenn Zweifel daran bestehen, dass eine Verfahrenskonzentration am angerufenen Gericht im gemeinsamen Interesse der Gläubiger liegt (§ 3a Abs. 2). Wenn dies aber der Fall ist, dann ist es zwangsläufig so, dass durch die Konzentration und gemeinsame Abwicklung Mehrkosten und damit Nachteile für die Gläubiger entstehen. Es ist kaum vorstellbar, dass in derartigen Fällen die Bestellung eines mehrkostenverursachenden Gruppen-Gläubigerausschusses sinnvoll ist. Vielmehr ist vom Fehlen des Koordinationsbedarfs auszugehen, da andernfalls ein Gruppengerichtsstand begründet worden wäre.

[3] BT-Drs. 18/407, S. 34; Pleister, ZIP 2013, 1013 (1016).
[4] Braun-Fendel, § 269c Rn. 5; Flöther-Hoffmann, Handbuch Konzerninsolvenzrecht, § 4 Rn. 80.
[5] Vgl. hierzu im Einzelnen Flöther-Hoffmann, Handbuch Konzerninsolvenzrecht, § 4 Rn. 80.
[6] Hoegen/Kranz, NZI-Beilage 2018, 20 (21).
[7] Flöther-Hoffmann, Handbuch Konzerninsolvenzrecht, § 4 Rn. 82.
[8] Hoegen/Kranz, NZI-Beilage 2018, 20 (21); a.A. Kübler/Prütting/Bork-Thole, § 269c Rn. 8.

2.2 Anhörung der anderen (vorläufigen) Gläubigerausschüsse

 

Rn 6

Die übrigen (vorläufigen) Gläubigerausschüsse gruppenangehöriger Unternehmen sind zum Antrag zu hören. Im Rahmen der Anhörung können die jeweiligen Gläubigerausschüsse Vorschläge zur Besetzung machen.[9]

[9] BT-Drs. 18/407, S. 34.

2.3 Beschluss

 

Rn 7

Das Gericht des Gruppengerichtsstandes entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen, ob die Bestellung eines Gruppen-Gläubigerausschusses unter Berücksichtigung aller Umstände (insbesondere Aufwand und Nutzen) sinnvoll ist. Dabei sind auch die Stellungnahmen der jeweiligen (vorläufigen) Gläubigerausschüsse im Rahmen der Anhörung zu berücksichtigen.[10] Teilweise wird vertreten, das Ermessen des Gerichts sei auf Null reduziert und die Einsetzung des Gruppengläubigerausschusses abzulehnen, wenn nicht auch ein Koordinationsverfahren durchgeführt wird.[11] Denn mangels eigener Entscheidungskompetenzen sei in diesen Fällen regelmäßig ein negatives Kosten-Nutzen-Verhältnis zu erwarten.[12] Dem ist entgegenzuhalten, dass dem Gruppen-Gläubigerausschuss gleichwohl eine zumindest kooperationsfördernde Wirkung zukommen kann.[13] Trotzdem sollte in diesen Fällen die Kosten-Nutzen-Abwägung besonders gründlich gemacht werden.

 

Rn 8

Neben der Entscheidung, ob überhaupt ein Gruppen-Gläubigerausschuss einzusetzen ist, hat das Gericht in seinem Beschluss die Besetzung des Gläubigerausschusses bekannt zu geben, wobei das Gericht hinsichtlich der Besetzung an die Personenvorschläge der Gläubigerausschüsse gebunden sein dürfte, sofern die Vorschläge nicht offensichtlich gesetzeswidrig sind ("jeder Gläubigerausschuss stellt ein Mitglied des Gruppen-Gläubigerausschusses").[14]

[10] BT-Drs. 18/407, S. 34.
[11] Ahrens/Gehrlein/Ringstmeier-Madaus, § 269c Rn. 4.
[12] Ahrens/Gehrlein/Ringstmeier-Madaus, § 269c Rn. 4.
[13] Hoegen/Kranz, NZI-Beilage 2018, 20 (22).
[14] Spahlinger, NZI-Beilage 2018, 49 (51); a.A. Hoegen/...

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