Rn 1

§ 245a wurde für Schuldner, die natürliche Personen sind, durch das SanInsFoG[1] eingeführt. Die Norm soll die Prüfung des Schlechterstellungsverbotes durch einen Insolvenzplan erleichtern. Bei der Prüfung der Schlechterstellung gemäß § 245 Abs. 1 Nr. 1 wird die voraussichtliche Befriedigung der Gläubiger im Planverfahren der Befriedigung der Gläubiger im Regelinsolvenzverfahren – ohne Plan – gegenübergestellt. Mit der Vergleichsrechnung soll die Akzeptanz des Plans verbessert werden. Den Gläubigern soll deutlich werden, dass ihre Schlechterstellung mit der Annahme des Plans nahezu ausgeschlossen ist.[2] Die Norm statuiert daher eine widerlegliche Vermutung, die eine Beweiserleichterung darstellt. Durch Verweise gelten die Vermutungen auch im Rahmen von § 251 Abs. 1 Nr. 2 sowie § 253 Abs. 2 Nr. 3.

 

Rn 2

Bei der Vergleichsrechnung sollte berücksichtigt werden, dass bereitgestellte Drittmittel im Insolvenzplanverfahren keinen Einfluss auf die Vergütung des Insolvenzverwalters und damit auch nicht auf die Verfahrenskosten haben, § 1 Abs. 2 Nr. 5 InsVV. Die geringeren Verfahrenskosten bewirken wiederum, dass dem Verfahren und damit den Gläubigern mehr Masse zur Verfügung steht, weshalb das Insolvenzplanverfahren für sie regelmäßig wirtschaftlich attraktiver ist, wenn die Möglichkeit besteht, Drittmittel einzuwerben.[3] Die Vergleichsrechnung ist im darstellenden Teil des Insolvenzplanes abzubilden, § 220 Abs. 2 Satz 2.

[1] Gesetz zur Fortentwicklung des Sanierungs- und Insolvenzrechts, BGBl 2020 I, S. 3256.
[2] Harig, VIA 2021, 41 (42).
[3] Laroche/Harder, VIA 2014, 81 (83).

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