Leitsatz

Der Bescheid über die Feststellung des verwendbaren Eigenkapitals (vEK) einer Körperschaft ist im Verhältnis zur Einkommensteuerfestsetzung des Anteilseigners kein Grundlagenbescheid. Er rechtfertigt auch nicht eine Bescheidänderung beim Anteilseigner nach § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO. Ferner berechtigt die Vorlage der Steuerbescheinigung nur zur Anrechnung der dort ausgewiesenen Körperschaftsteuer sowie deren Ansatz als Einnahme.

 

Sachverhalt

Das Finanzamt hatte zunächst eine verdeckte Gewinnausschüttung, die laut Steuerbescheinigung aus dem EK 01 geleistet worden war, mit entsprechender Körperschaftsteuerausrechnung angesetzt. Nachdem es aufgrund einer internen Kontrollmitteilung erfuhr, dass für die verdeckte Gewinnausschüttung EK 04 als verwendet festgesetzt worden war, änderte es den Einkommensteuerbescheid, indem es die Anrechnung der Körperschaftsteuer versagte und sie nicht mehr als Einnahmen ansetzte, gleichwohl aber am Ansatz der verdeckten Gewinnausschüttung als Kapitaleinkünfte festhielt. Der Steuerpflichtige begehrte eine entsprechende Änderung des Einkommensteuerbescheides nach § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 oder 2 AO hinsichtlich der steuerfreien Rückzahlung der Leistungen aus dem EK 04.

 

Entscheidung

Das FG folgte dem Begehren des Steuerpflichtigen nicht, sondern wies die Klage ab. Nach seiner Auffassung handelt es sich bei dem vEK-Bescheid nicht um einen Grundlagenbescheid, der eine Änderung des Einkommensteuerbescheides nach § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO rechtfertigen würde. Dieser hätte nurBindungswirkungen für die Körperschaft selbst, nicht dagegen für deren Anteilseigner und damit auch nicht für deren Einkommensteuerfestsetzungen. Seine Bindungswirkung reicht nur insoweit, als er festlegt, in welcher Höhe sich infolge einer sofortigen Ausschüttung das vEK verringert. Dagegen trifft er keine Aussage über die Höhe der beim Anteilseigner zu versteuernden Kapitaleinnahmen. In einem derartigen Fall hilft auch § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO nicht weiter. Zwar kann die nachträgliche Vorlage einer Steuerbescheinigung nach § 44 KStG ein rückwirkendes Ereignis sein, jedoch bezieht es sich nur auf die Anrechnung von Körperschaftssteuer auf die Einkommensteuer und die Erfassung der anrechenbaren Körperschaftsteuer als Einnahme aus Kapitalvermögen, nicht jedoch auf den Ansatz einer verdeckten Gewinnausschüttung als Einnahme aus Kapitalvermögen.

 

Hinweis

Die noch zum Körperschaftsteuer-Anrechnungsverfahren ergangene Entscheidung macht die Problematik deutlich, dass die GmbH einerseits und der Anteilseigner andererseits steuerrechtlich selbständige Rechtsgebilde sind, zwischen denen es lediglich einige wenige verfahrensrechtliche Verzahnungen gibt. Der Anteilseigner muss daher seinen Einkommensteuerbescheid daraufhin überprüfen, ob er mit den steuerrechtlichen Vorgängen auf der Ebene der Körperschaft übereinstimmt.

 

Link zur Entscheidung

FG Düsseldorf, Urteil vom 13.02.2003, 15 K 7799/00 E

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