Entscheidungsstichwort (Thema)

Bindungswirkung der vEK-Feststellung; nachträgliche Vorlage der entsprechenden Steuerbescheinigung kein rückwirkendes Ereignis hinsichtlich Einnahmen aus Kapitalvermögen

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Ein Bescheid über die Feststellung des verwendbaren Eigenkapitals, ausweislich dessen eine Ausschüttung aus Einlagen (EK 04) finanziert worden ist, ist kein Grundlagenbescheid im Verhältnis zu einer Einkommensteuerfestsetzung, die den verwendeten Betrag hiervon abweichend als verdeckte Gewinnausschüttung bei den Einnahmen aus Kapitalvermögen erfasst.

2. Die nachträgliche Vorlage einer die Verwendung von EK 04 ausweisenden Steuerbescheinigung stellt, soweit es nicht die anzurechnende Körperschaftsteuer betrifft, kein rückwirkendes Ereignis in bezug auf den Ansatz der verdeckten Gewinnausschüttung als Einnahme aus Kapitalvermögen dar.

 

Normenkette

EStG § 20 Abs. 1 Nr. 1 Sätze 2-3, Nr. 3, § 36 Abs. 2 Nr. 3; KStG § 28 Abs. 3, §§ 44, 47 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; AO § 175 Abs. 1 S. 1 Nrn. 1-2

 

Streitjahr(e)

1992, 1993, 1998

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 19.04.2005; Aktenzeichen VIII R 27/03)

BFH (Urteil vom 19.04.2005; Aktenzeichen VIII R 27/03)

 

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Berücksichtigung von Einkünften aus Kapitalvermögen sowie die Bindungswirkung des Bescheids nach § 47 Abs. 1 Körperschaftsteuergesetz - KStG -.

Die Kläger wurden als Ehegatten in den Streitjahren zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Der Kläger war Gesellschafter der Firma A GmbH (im folgenden A-GmbH). Die Einkommensteuererklärungen für die Streitjahre (1989, 1992 und 1993) gaben die Kläger am 14.08.1990, 28.01.1993 und am 23.09.1994 ab.

Im Rahmen einer Betriebsprüfung bei der A-GmbH durch den Beklagten - das Finanzamt - wurden für die Streitjahre zugunsten des Gesellschafters und Klägers verdeckte Gewinnausschüttungen aufgrund unangemessener Tantiemezahlungen festgestellt. Dabei handelte es sich um folgende Beträge:

1989

36.152,00 DM

1992

5.000,00 DM

1993

39.300,00 DM

Im Anschluss an die Betriebsprüfung und ein nachfolgendes Rechtsbehelfsverfahren erstellte die A-GmbH am 04.05.1999 entsprechende Steuerbescheinigungen für die Ausschüttungen, die - aufgrund des Eintrags der Summe der Einnahmen aus Kapitalvermögen in der falschen Zeile - Leistungen aus dem EK 01 einschließlich anrechenbarer KSt in Höhe von 56.487,00 DM, 7.812,00 DM und 56.143,00 DM bescheinigten. Auf den Inhalt der Steuerbescheinigungen (Bl. 6 bis 8 der FG-Akte) wird verwiesen. Gleichzeitig beantragten die Kläger die Änderung der Steuerfestsetzungen für die Jahre 1989, 1992 und 1993.

Aufgrund der Steuerbescheinigungen änderte der Beklagte am 02.08.1999 und am 13.08.1999 die Einkommensteuerbescheide 1989, 1992 und 1993 antragsgemäß. Dabei wurden die Bruttoarbeitslöhne gemindert, die Einnahmen aus Kapitalvermögen um die verdeckten Gewinnausschüttungen zuzüglich der anrechenbaren Körperschaftssteuer erhöht und die anrechenbare Körperschaftsteuer im Abrechnungsteil der Bescheide berücksichtigt. Die Bescheide wurden bestandskräftig.

Im Anschluss an die Betriebsprüfung wurde bei der A-GmbH entgegen der Verwendungsfiktion des § 28 Abs. 3 Satz 1 KStG für die Gewinnausschüttungen nicht das EK 02 (als Minusbetrag), sondern das EK 04 als verwendet festgesetzt. Die Verwendung der Ausschüttungen aus dem EK 04 entsprach damit nicht den gliederungsrechtlichen Voraussetzungen des KStG, begünstigte die A-GmbH jedoch, da die ansonsten herzustellende Ausschüttungsbelastung von 30% nicht festgesetzt worden war. Die Feststellungsbescheide nach § 47 KStG bei der A-GmbH wurden ebenfalls bestandskräftig.

Aufgrund einer internen Kontrollmitteilung erfuhr der Beklagte, dass für die verdeckten Gewinnausschüttungen in den Streitjahren bestandskräftig das EK 04 als verwendet festgesetzt worden war. Daraufhin änderte er am 29.11.1999 die Einkommensteuerfestsetzungen für die Streitjahre dahingehend, dass er die (verdeckte) Gewinnausschüttung zuzüglich der anrechenbaren Körperschaftsteuer weiterhin als Einkünfte aus Kapitalvermögen ansetzte, im Abrechnungsteil der Bescheide jedoch die anrechenbare Körperschaftsteuer nicht berücksichtigte. Gegen die Änderungsbescheide legten die Kläger am 01.12.1999 Einspruch ein und begehrten unter Hinweis auf die bestandskräftig festgestellte Verwendung des EK 04 bei der A-GmbH die Kürzung der Einkünfte aus Kapitalvermögen für die Streitjahre um die Gewinnausschüttung und die anrechenbare Körperschaftsteuer. Daraufhin änderte der Beklagte am 08.12.1999 die Einkommensteuerfestsetzungen für die Streitjahre erneut, indem er die Einkünfte aus Kapitalvermögen um die anrechenbare Körperschaftsteuer verminderte, am Ansatz der verdeckten Gewinnausschüttung bei den Einkünften aus Kapitalvermögen jedoch festhielt. Mit Schreiben vom 16.12.1999 machten die Kläger die geänderten Bescheide zum Gegenstand des Einspruchsverfahrens. Am 15.12.1999 haben sie die der bestandskräftigen vEK-Gliederung entsprechende, berichtigte Steuerbescheinigungen (mit Verwendung von EK 04) ...

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