Leitsatz

Enthält die Bescheinigung der zuständigen Gemeindebehörde nach § 7h Abs. 2 EStG den Hinweis, die Bescheinigung sei nicht alleinige Voraussetzung für die Inanspruchnahme der Steuervergünstigung, obliegt die Prüfung der Voraussetzungen des Fördertatbestands (insbesondere die Prüfung der steuerrechtlichen Zuordnung der Aufwendungen) der Finanzbehörde (Abgrenzung zu den BFH-Urteilen vom 13.09.2001, IX R 62/98, BFH/NV 2002, 405, BFH/PR 2002, 124 und vom 22.09.2005, IX R 13/04, BFH/NV 2006, 2333, BFH/PR 2007, 41).

 

Normenkette

§ 7h, § 10f EStG

 

Sachverhalt

Die Kläger kauften ein mit einem Wohnhaus wieder zu bebauendes Grundstück. Das neu errichtete Gebäude wurde fertiggestellt, nachdem der Vorgängerbau – ein "ruinöses" Wohnhaus aus dem 19. Jahrhundert – bis zum Erdgeschoss abgebrochen worden war. Aus Gründen des Denkmalschutzes wurden die erhaltenen historischen Kellerwände aus Natursteinmauerwerk sowie ein Stück Außenmauer in das Wohnhaus integriert, das zu eigenen Wohnzwecken genutzt wird.

Die Kläger beantragten eine Förderung nach § 10f i.V.m. § 7h EStG. Nach der von ihnen vorgelegten Bescheinigung der Stadt G liegt das Grundstück in einem förmlich festgelegten Sanierungsgebiet. Zudem wurden lt. Bescheinigung Rekonstruktionsmaßnahmen i.S.d. § 177 BauGB sowie Maßnahmen durchgeführt, die der Erhaltung, Erneuerung und funktionsgerechten Verwendung des Gebäudes dienen, das wegen seiner städtebaulichen Bedeutung erhaltenswert ist. Die Bescheinigung enthielt den oben dargestellten Hinweis, dass sie "nicht alleinige Voraussetzung für die Inanspruchnahme der Steuervergünstigung" sei.

Das FA war der Ansicht, dass die Kläger einen Neubau errichtet haben, und setzte die ESt ohne Berücksichtigung eines Abzugsbetrags nach § 10f EStG fest.

Das FG gab der Klage statt (Sächsisches FG, Urteil vom 07.02.2007, 6 K 2076/06, Haufe-Index 1714815, EFG 2007, 1150) und verwies darauf, das die Gemeinde das Vorliegen von Modernisierungs- und Instandsetzungsmaßnahmen nach § 177 BauGB positiv festgestellt habe und die Finanzbehörde an diesen Grundlagenbescheid gebunden sei.

 

Entscheidung

Der BFH sah das anders. Mit Verweis auf die der Bescheinigung zugrunde liegenden Richtlinien des Sächsischen Staatsministeriums des Innern zur Anwendung der §§ 7h, 10f und 11a EStG und Auslegung des Hinweises der Gemeinde in ihrer Bescheinigung, dass "weitere steuerliche Voraussetzungen" durch die Finanzbehörde geprüft würden, verneinte er eine Bindungswirkung der gemeindlichen Bescheinigung.

 

Hinweis

Die Frage nach dem Umfang der Bindungswirkung der Bescheinigung der zuständigen Gemeindebehörde gem. § 7h Abs. 2 EStG ist seit langem umstritten und wird durch die Rechtsprechung des BFH nicht eindeutig beantwortet. Durch dieses – erst nachträglich zur Veröffentlichung bestimmte – Urteil wird für viele Fälle in der Praxis Klarheit geschaffen; die grundsätzliche Frage nach dem Umfang der Bindungswirkung jedoch (noch) nicht beantwortet.

Worum geht es:

1. Nach § 10f Abs. 1 EStG kann der Steuerpflichtige Aufwendungen "an einem eigenen Gebäude" wie Sonderausgaben abziehen, wenn die Voraussetzungen des § 7h EStG vorliegen. Die Aufwendungen "an einem eigenen Gebäude" sind nur dann begünstigt, soweit der Steuerpflichtige das Gebäude zu eigenen Wohnzwecken nutzt und die Aufwendungen nicht in die Bemessungsgrundlage nach § 10e EStG oder dem Eigenheimzulagengesetz einbezogen hat (§ 10f Abs. 1 S. 2 EStG).

2. Nach § 7h Abs. 1 EStG kann der Steuerpflichtige bei einem Gebäude in einem förmlich festgelegten Sanierungsgebiet oder städtebaulichen Entwicklungsbereich erhöhte Absetzungen für Modernisierungs- und Instandsetzungsmaßnahmen i.S.d. § 177 BauGB in Anspruch nehmen. Die Voraussetzungen des Abs. 1 für das Gebäude und die Maßnahmen hat der Steuerpflichtige durch eine Bescheinigung der zuständigen Gemeindebehörde nachzuweisen (§ 7h Abs. 2 EStG).

3. Der Abbruch eines Gebäudes und dessen Neuerrichtung fällt weder unter den Begriff der Instandsetzung noch unter den der Modernisierung i.S.v. § 177 BauGB. Nach ständiger Rechtsprechung des BFH ist bereits dann von einem Neubau auszugehen, wenn Baumaßnahmen an einem bestehenden Gebäude einem Neubau gleichkommen, das Gebäude aufgrund der Umbauarbeiten in bautechnischer Hinsicht somit neu ist.

4. Wie ist jedoch zu entscheiden, wenn der Steuerpflichtige – obwohl es sich um einen solchen technischen Neubau handelt – eine entsprechende gemeindliche Bescheinigung nach § 7h Abs. 2 EStG erhalten hat und sie der Finanzbehörde vorlegt?

5. Dass es sich bei dieser Bescheinigung um einen Grundlagenbescheid handelt, ist unstreitig. Nicht geklärt ist aber der Umfang der Bindungswirkung. Der X. Senat konnte in diesem Urteil offenlassen, ob sich dessen Bindungswirkung auf alle in § 7h Abs. 1 EStG benannten Tatbestandsmerkmale beziehen kann, also nicht nur auf die Feststellung, ob das Gebäude in einem Sanierungsgebiet gelegen ist und Zuschüsse aus Sanierungs- und Entwicklungsfördermitteln gewährt worden sind, sondern auch ob Modernisierungs- und Instandset...

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