OFD Frankfurt, 3.5.2018, S 3134 a A - 012 - St 210

Arbeitnehmererfindungen werden nach § 4 des Gesetzes über Arbeitnehmererfindungen vom 25.7.1957 (ArbNErfG, BGBl 1957 I, 756) danach unterschieden,

  • ob sie während der Dauer des Arbeitsverhältnisses gemacht werden und entweder aus der dem Arbeitnehmer im Betrieb oder in der öffentlichen Verwaltung obliegenden Tätigkeit entstanden sind oder maßgeblich auf Erfahrungen oder Arbeiten des Betriebes oder der öffentlichen Verwaltung beruhen (sog. Diensterfindungen oder gebundene Erfindungen) oder
  • nicht im Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis stehen (freie Erfindungen).

Der Arbeitnehmer, der eine Diensterfindung gemacht hat, ist verpflichtet, diese dem Arbeitgeber unverzüglich zu melden (§ 5 ArbnErfG). Der Arbeitgeber kann Diensterfindungen durch Erklärung gegenüber dem Arbeitnehmer in Anspruch nehmen. Dadurch gehen alle vermögenswerten Rechte an der Diensterfindung auf den Arbeitgeber über.

Demgegenüber stehen freie Erfindungen grundsätzlich dem Arbeitnehmer zu; der Arbeitgeber hat hieran nur ein Vorkaufsrecht.

Nach einer Erörterung der obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder unterliegen Aufwendungen für Diensterfindungen im Sinne des § 4 Absatz 2 des Gesetzes über Arbeitnehmererfindungen dem Aktivierungsverbot des § 5 Absatz 2 EStG. Aufwendungen für freie Erfindungen sind dann zu aktivieren, wenn die Erfindung vom Arbeitgeber angeschafft wurde.

 

Normenkette

EStG § 5 Abs. 2

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