Kommentar

Eine GmbH & Co. KG befaßt sich mit dem Abbau von Bimsvorkommen. Sie schließt mit den Eigentümern bimsführender Grundstücke sogenannte Verträge über den „Kauf des Rechts auf Aneignung von Bimsvorkommen” ab. Die Ausbeutung der Grundstücke soll bei Bedarf erfolgen (Vorratsverträge). Das Entgelt für die Aneignungsrechte, die durch eine beschränkt persönliche Dienstbarkeit gesichert sind, ist jeweils mit Abschluß der Verträge im voraus zu entrichten. Strittig ist, ob bisher aktivierte Zahlungen für Altverträge erfolgswirksam aufgelöst und Zahlungen für neu abgeschlossene Verträge als sofort abziehbare Betriebsausgaben abgezogen werden dürfen.

Der BFH hat entschieden, daß die Ausbeuteverträge als Pachtverträge und die Zahlungen als Pachtzinsen zu beurteilen sind. Soweit die Zahlungen Altverträge über Bodenschätze betreffen, mit deren Abbau bereits begonnen worden ist, sind sie als aktiver Rechnungsabgrenzungsposten auszuweisen, dessen Auflösung sich nach der jährlichen Fördermenge bestimmt ( Rechnungsabgrenzung ). Vorleistungen, die Neuverträge und Altverträge über Bodenschätze betreffen, mit deren Abbau im betreffenden Jahr noch nicht begonnen wurde, sind in vollem Umfang gewinneutral zu behandeln: Insoweit ist ein Aktivposten „geleistete Anzahlung” zu bilden. Dem steht nicht entgegen, daß in diesem Fall der Vorratszeitraum noch andauert und nicht absehbar ist, wann er endet.

 

Link zur Entscheidung

BFH, Urteil vom 25.10.1994, VIII R 65/91

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