Ausnahmen vom Grundsatz des Bilanzenzusammenhangs hat die Rechtsprechung allgemein zugelassen, wenn der fehlerhafte Bilanzansatz (bestandskräftig) in den Vorjahren ohne Auswirkung auf die Höhe der festgesetzten Steuern geblieben ist (s.o.), im Übrigen unter der Berücksichtigung der Grundsätze von Treu und Glauben.[57] Ein solcher Fehler ist an der Fehlerquelle oder in der letzten offenen Anfangsbilanz zu stornieren.

 

Beispiele

aus der Rechtsprechung:

  • Ein zum notwendigen BV gehörendes nicht abnutzbares WG des Anlagevermögens ist bislang nicht bilanziert worden.[58]
  • Sind in den Vorjahren im Hinblick auf eine zu niedrige Bemessungsgrundlage eines abnutzbaren WG zu wenig Absetzungen für Abnutzung geltend gemacht worden, kann die letzte Anfangsbilanz gewinnneutral korrigiert werden, indem der richtige höhere Anfangswert gekürzt um die tatsächlich vorgenommene Absetzungsbeträge in die Bilanz eingestellt wird.[59]
  • Der bewusst überhöhte Ausweis eines Aktivpostens oder der zu niedrige Ausweis oder Nichtausweis eines Passivpostens hat zu einem nicht gerechtfertigten Steuervorteil geführt.[60] Ausnahme: Die falsche Bilanzierung beruht auf einem Rechtsirrtum oder einer unrichtigen wirtschaftlichen Beurteilung[61] oder für den fehlerhaften Ansatz waren außersteuerliche Gründe maßgebend.[62]

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