Korrektur eines unrichtigen Bilanzansatzes: Nach § 4 Abs. 2 S. 1 EStG darf der Steuerpflichtige einen unrichtigen Bilanzansatz korrigieren (s. unter IV.).

Beachten Sie: Dieses scheinbare Wahlrecht des Steuerpflichtigen wird durch § 153 AO eingeschränkt: Hiernach besteht eine Berichtigungspflicht, wenn der Kaufmann nachträglich erkennt, dass die Steuererklärung wegen der unrichtigen Bilanzierung zu niedrige Einkünfte ausweist. Umgekehrt hat die Finanzbehörde die Berichtigung insbesondere anzuregen[16], wenn bei der Besteuerung wegen der unrichtigen Bilanzierung zu hohe Einkünfte angesetzt wurden.

Da nur der Steuerpflichtige die Bilanz berichtigen darf[17], erstreckt sich im Ergebnis das Berichtigungsrecht des § 4 Abs. 2 S. 1 EStG allein auf Fehler, die den Steuerpflichtigen belasten oder sich steuerlich nicht auswirken.[18]

[16] Dies ergibt sich aus der Pflicht der Finanzverwaltung, die Steuern nach Maßgabe der Gesetze gleichmäßig festzusetzen, § 85 AO.
[17] Ausnahmsweise kann der Steuerpflichtige im Einzelfall verpflichtet sein, eine Bilanzberichtigung vorzunehmen. Diese Verpflichtung kann sich aus einem rechtskräftigen Urteil ergeben oder aus den Grundsätzen von Treu und Glauben folgen, vgl. BFH v. 4.11.1999 – IV R 70/98, BStBl. II 2000, 129 = EStB 2000, 86 (Aweh).
[18] S. Schick, BB 1987, 133.

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