Wahlrecht: Sind die Voraussetzungen der Bilanzberichtigung erfüllt[44], so darf der Steuerpflichtige die Vermögensübersicht ändern. Eine wirksame Bilanzänderung sieht die tatsächliche Erstellung einer geänderten Bilanz durch den Steuerpflichtigen zwingend vor.[45]

Beraterhinweis Die Finanzbehörde ist zu einem abweichenden Ansatz der Besteuerungsgrundlage gehalten, wenn der Steuerpflichtige seine unrichtige Bilanz nicht ändert (§ 85 AO).

Schätzung der Finanzverwaltung: Hält das FA eine Bilanz für fehlerhaft, darf es diese Bilanz nicht der Besteuerung zugrunde legen und muss eine eigene Gewinnermittlung durch BV-Vergleich mit – gegebenenfalls auf Grundlage der fehlerhaften Bilanz – abgeänderten Ansätzen und Werten vornehmen. Dieses Vorgehen ist keine Bilanzberichtigung i.S.d. § 4 Abs. 2 S. 1 EStG. Erweist sich das Abweichen von einer Bilanz des Steuerpflichtigen später als fehlerhaft und hat der Steuerpflichtige die Abweichung auch nicht in seiner Bilanz nachvollzogen, so ist eine spätere Korrektur nur im Veranlagungsjahr des Fehlers möglich, soweit dies nach den Änderungsvorschriften der AO zulässig ist. Dies gilt zu Gunsten wie zu Ungunsten des Steuerpflichtigen.[46]

[44] Die Nachweisobliegenheit für die Voraussetzungen trifft denjenigen, der sich auf die Unrichtigkeit beruft, vgl. RFH v. 28.3.1933 – I A 220/31, RStBl. 1933, 1204.
[45] Vgl. BFH v. 5.6.2007 – I R 47/06, BStBl. II 2007, 818 = EStB 2007, 395 (Siebenhüter). Ausdrücklich sieht das Gesetz keine Änderungsmöglichkeit der Finanzbehörde vor, vgl. BFH v. 4.11.1999 – IV R 70/98, BStBl. II 2000, 129 = EStB 2000, 86 (Aweh); BFH v. 13.6.2006 – I R 84/05, BStBl. II 2007, 94 = EStB 2006, 437 (Rothenberger).

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