Keine verfahrensrechtliche Änderungsvorschrift i.S.d. § 172 AO: Bei den Regelungen über die Bilanzberichtigung oder -änderung i.S.d. § 4 Abs. 2 EStG handelt es nicht um verfahrensrechtliche Änderungsvorschriften i.S.d. § 172 AO.[14] So kann nach § 4 Abs. 2 EStG eine Bilanzänderung durchaus zulässig erscheinen, eine Korrektur des dazugehörigen Steuerbescheides aber am Fehlen einer einschlägigen Korrekturvorschrift scheitern.

Beachten Sie: Die Bestandskraft der Veranlagung und die Regelung über die Verjährung setzen die Grenze für eine Bilanzänderung.[15]

[14] § 4 Abs. 2 S. 1 HS 2 EStG i.d.F. des Art. 3 Nr. 3 lit. a) des Jahressteuergesetzes 2007 (JStG 2007) v. 13.12.2006, BGBl. 2006, 2878 nimmt jedoch auf die verfahrensrechtlichen Aufhebungs- und Änderungsvorschriften Bezug.

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