OFD München, Verfügung v. 1.4.2005, S 2176 - 54 St 41/42

Zur Frage, ob bei Änderung der Verwaltungsauffassung aufgrund erstmaliger höchstrichterlicher Rechtsprechung eine Bilanzberichtigung möglich ist, bitte ich entsprechend dem Ergebnis einer Abstimmung auf Bundesebene folgende Auffassung zu vertreten:

Wird die Verwaltungsauffassung zu einer bestimmten Rechtsfrage nach Ergehen einer erstmaligen Entscheidung des BFH (zu dieser Rechtsfrage) geändert, kann die geänderte Verwaltungsauffassung frühestens in der ersten nach dem Datum der Entscheidung des BFH aufzustellenden Bilanz berücksichtigt werden. Sie ist spätestens in der ersten nach amtlicher Veröffentlichung der Entscheidung im Bundessteuerblatt aufzustellenden Bilanz zu berücksichtigen. In Fällen, in denen der Steuerpflichtige bis zur amtlichen Veröffentlichung die Rückstellung entsprechend der bisherigen Verwaltungsauffassung nicht ausgewiesen hat, besteht die Möglichkeit einer Bilanzberichtigung rückwirkend bis zur ersten nach dem Entscheidungsdatum aufgestellten Bilanz. Darüber hinaus kommt eine rückwirkende Berichtigung von Bilanzen, die einer nach den AO-Vorschriften noch änderbaren Veranlagung zugrunde liegen, nicht in Betracht. Es wird davon ausgegangen, dass bis zur Änderung der Verwaltungsauffassung die Bilanzen als subjektiv richtig zu werten sind. Die Vertrauensschutzregelung nach § 176 Abs. 2 AO bleibt unberührt.

Danach sind zum Beispiel Bilanzberichtigungen nicht möglich bei den sog. Beihilferückstellungen (vgl. H 31c (4) Beihilfen an Pensionäre) bei Bilanzaufstellung vor dem 30.1.2002 (= Tag der Entscheidung des BFH) und bei Rückstellungen für die Verpflichtung zur Aufbewahrung von Geschäftsunterlagen gemäß § 257 HGB und § 147 AO bei Bilanzaufstellung vor dem 19.8.2002 (= Tag der Entscheidung des BFH).

aus FMS vom 1.9.2004, Az.: 31 – S 2176 – 101 – 986/04

aus FMS vom 3.3.2005, Az.: 31 – S 2176 – 101 – 9 088/05

Hinweis

Hinweis: Die bisherige Karte 2.1 zu § 4 Abs. 2 EStG (Nr. 55/2004) ist auszureihen.

Stichwort: Bilanzberichtigung
 
  • Änderung der Verwaltungsauffassung
  • erstmalige höchstrichterliche Rechtsprechung
 

Besprechung zu dieser Verwaltungsanweisung

 

Normenkette

EStG § 4 Abs. 2 Satz 1

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge