Kommentar

Wird die Verwaltungsauffassung zu einer bestimmten Rechtsfrage nach Ergehen einer erstmaligen Entscheidung des BFH zu dieser Rechtsfrage geändert, kann die geänderte Verwaltungsauffassung frühestens in der ersten nach dem Datum der Entscheidung des BFH aufzustellenden Bilanz berücksichtigt werden. Sie ist spätestens in der ersten nach amtlicher Veröffentlichung der Entscheidung im BStBl aufzustellenden Bilanz zu berücksichtigen.

In Fällen, in denen der Steuerpflichtige bis zur amtlichen Veröffentlichung Rückstellungen entsprechend der bisherigen Verwaltungsauffassung nicht ausgewiesen hat, besteht die Möglichkeit einer Bilanzberichtigung rückwirkend bis zur ersten nach dem Entscheidungsdatum aufgestellten Bilanz. Darüber hinaus kommt eine rückwirkende Berichtigung von Bilanzen, die einer nach den Vorschriften der AO noch änderbaren Veranlagung zugrunde liegen, nicht in Betracht. Es wird davon ausgegangen, dass bis zur Änderung der Verwaltungsauffassung die Bilanzen als subjektiv richtig zu werten sind. Die Vertrauensschutzregelung nach § 176 Abs. 2 AO bleibt unberührt.

Danach sind zum Beispiel Bilanzberichtigungen nicht möglich bei den sog. Beihilferückstellungen bei Bilanzaufstellung vor dem 30.1.2002 (Tag der Entscheidung des BFH) und bei Rückstellungen für die Verpflichtung zur Aufbewahrung von Geschäftsunterlagen gemäß § 257 HGB und § 147 AO bei Bilanzaufstellung vor dem 19.8.2002 (Tag der Entscheidung des BFH).

 

Link zur Verwaltungsanweisung

OFD München, Verfügung vom 1.4.2005, S 2176 – 54 St 41/42

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge