Entscheidungsstichwort (Thema)
Architektenvertrag: Schriftformerfordernis für pauschale Abrechnung der Nebenkosten; Form der Annahme eines Angebots zum Schuldbeitritt
Leitsatz (redaktionell)
1. Nebenkosten können pauschal nur abgerechnet werden, wenn die Beteiligten dies bei Auftragserteilung schriftlich vereinbart haben. Dazu genügen ein schriftliches Angebot und eine schriftliche Annahme auf unterschiedlichen Schriftstücken nicht (im Anschluß an BGH, 1988-11-24, VII ZR 313/87, BauR 1989, 222 = ZfBR 1989, 104 und BGH, 1989-10-12, VII ZR 303/88, BauR 1990, 101 = ZfBR 1990, 64).
2. Das Angebot eines Schuldbeitritts bedarf nach der Verkehrssitte im allgemeinen keiner Erklärung der Annahme gegenüber dem Antragenden.
Normenkette
AIHonO § 4 Abs. 1, § 7 Abs. 3; BGB §§ 126, 151
Verfahrensgang
OLG München (Entscheidung vom 15.06.1992; Aktenzeichen 28 U 1689/91) |
LG München II (Entscheidung vom 08.01.1991; Aktenzeichen 3 O 3831/90) |
Fundstellen
Dokument-Index HI537532 |
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