Entscheidungsstichwort (Thema)

Hinweis eines Lohnsteuerhilfevereins auf Mitgliedschaft in Bundesverband unzulässig

 

Leitsatz (amtlich)

Lohnsteuerhilfevereine dürfen in Zeitungsinseraten, in denen auf die Befugnis zur Hilfeleistung in Lohnsteuersachen hingewiesen wird, nicht ihre Mitgliedschaft in einem Verband erwähnen.

 

Leitsatz (redaktionell)

Da § 14 Abs. 1 StBerG die Anerkennung eines rechtsfähigen Vereins als Lohnsteuerhilfeverein u.a. davon abhängig macht, daß der Name des Vereins keinen Bestandteil mit besonderem Werbecharakter enthält (hier: „Mitglied im Bundesverband der Lohnsteuerhilfevereine BDL”), ist es zumindest zweifelhaft, ob sich ein solcher Vereinsname mit einem Eintrag im Vereinsregister und der Zulassung als Lohnsteuerhilfeverein vereinbaren ließe.

 

Normenkette

StBerG §§ 8, 14 Abs. 1 Nr. 2, § 26 Abs. 1; WerbeVOStBerG § 3 Abs. 1-2

 

Verfahrensgang

OLG Karlsruhe (Urteil vom 10.12.1975)

LG Mannheim

 

Tenor

Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 10. Dezember 1975 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß im Tenor des angefochtenen Urteils zu II hinter „… verboten,” eingefügt wird: „im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs”.

Der Beklagte hat die Kosten der Revisionsinstanz zu tragen.

Von Rechts wegen

 

Tatbestand

Die Parteien sind eingetragene Vereine, die zur Hilfeleistung in Lohnsteuersachen ihrer Mitglieder zugelassen sind und in zahlreichen Orten der Bundesrepublik, u.a. in M., Geschäftsstellen unterhalten.

Der Beklagte hat in einem im Januar 1975 veröffentlichten Inserat im „M. Morgen” seinem Vereinsnamen den Zusatz „Mitglied im Bundesverband der Lohnsteuerhilfevereine – BDL” beigefügt. Der Kläger hält das Inserat für wettbewerbsrechtlich unzulässig, da es gegen das Werbeverbot für Lohnsteuerhilfevereine verstoße.

Er hat beantragt,

dem Beklagten zu verbieten, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs, insbesondere in Zeitungsinseraten, im Zusammenhang mit seinem Vereinsnamen Deutsche Lohnsteuerhilfe e.V. die Bezeichnung „Mitglied im Bundesverband der Lohnsteuerhilfevereine BDL” zu verwenden.

Des weiteren hat er beantragt,

den Beklagten zur Auskunftserteilung zu verurteilen und seine Schadensersatzpflicht festzustellen.

Der Beklagte hält dem entgegen, der beanstandete Hinweis auf seine Verbandszugehörigkeit sei keine Werbemaßnahme, sondern ein zulässiger Namenszusatz, den er als Namensbestandteil auch in das Vereinsregister eintragen lassen könne. Im übrigen, so meint er, sei das Klagebegehren rechtsmißbräuchlich, weil die in R. tätige Beratungsstelle des Klägers am 5. Februar 1975 in einem Zeitungsinserat ebenfalls mit der Verbandszugehörigkeit („Mitglied der Bundesorganisation der Lohnsteuerberatungs-Vereine Deutschlands (BLSD)”) geworben habe.

Das Landgericht hat die Klage mit der Begründung, der Kläger müsse sich den Einwand eigener unlauterer Werbung entgegenhalten lassen, abgewiesen. In der Berufungsinstanz hat der Kläger nur noch den Unterlassungsanspruch weiter verfolgt. Das Oberlandesgericht hat teilweise abändernd dem Beklagten unter Androhung von Ordnungsgeld und -haft untersagt, beim Hinweis auf seine Befugnis zur Hilfeleistung in Steuersachen, insbesondere in Zeitungsinseraten, seine Mitgliedschaft im Bundesverband der Lohnsteuerhilfevereine (BDL) zu erwähnen.

Von den Kosten des Rechtsstreits hat es die der Berufung dem Beklagten und die des ersten Rechtszuges zu 3/4 dem Beklagten und zu 1/4 dem Kläger auferlegt. Mit der zugelassenen Revision erstrebt der Beklagte die Wiederherstellung der erstinstanzlichen Entscheidung. Der Kläger beantragt, die Revision zurückzuweisen.

 

Entscheidungsgründe

I. Das Berufungsgericht hat die Aktivlegitimation des Klägers ohne Rechtsverstoß bejaht. Es sieht den Kläger zutreffend als Gewerbetreibenden im Sinne des § 13 Abs. 1 UWG an und hält ihn daher für zur Erhebung der auf § 1 UWG gestützten Unterlassungsklage befugt (siehe BGH GRUR 1976, 370, 371 – Lohnsteuerhilfevereine).

II. Das Berufungsgericht hat dem Unterlassungsbegehren des Klägers stattgegeben. Es führt aus: Der beanstandete Hinweis verstoße gegen § 26 Abs. 1 i.V.m. § 8 des Steuerberatungsgesetzes (StBerG). Er habe werbenden Charakter. Nach dem eigenen Vortrag des Beklagten sei es die Aufgabe des Bundesverbandes der Lohnsteuerhilfevereine, Mißständen auf dem Gebiet der Lohnsteuerhilfe abzuhelfen und für Sauberkeit bei der Lohnsteuerberatung zu sorgen. Nach Ansicht des Beklagten bürge die Verbandszugehörigkeit eines Lohnsteuerhilfevereins für dessen Seriosität und die Qualität der von ihm gewährten Lohnsteuerhilfe. In diesem Sinne werde der Hinweis auf die Mitgliedschaft zum Verband von einem nicht völlig unerheblichen Teil der angesprochenen Verkehrskreise, zu dem auch Mitglieder des Senats gehörten, verstanden. Ob diese Werbeaussage sachlich zutreffe, könne auf sich beruhen. Der Auffassung des Beklagten, der Hinweis auf seine Verbandszugehörigkeit gehöre zu seinem Namen, er könne ihn als Namensbestandteil auch ins Vereinsregister eintragen lassen, könne nicht gefolgt werden. Nach § 14 Abs. 1 Nr. 2 StBerG seien Namensbestandteile mit besonderem Werbecharakter ausdrücklich verboten.

Der beanstandete Hinweis sei nicht sachlich geboten und daher nicht nach § 8 Abs. 2 Satz 1 vom Werbeverbot des § 8 Abs. 1 des Gesetzes ausgenommen. Die gesetzliche Regelung (Hinweise im Rahmen des sachlich Gebotenen) stelle gegenüber dem Regierungsentwurf, der den Lohnsteuerhilfevereinen Hinweise „auf ihre Existenz” gestatten wollte, lediglich eine Präzisierung, nicht jedoch eine sachliche Änderung dar. Als Hinweis auf die Existenz und Tätigkeit des Beklagten reiche aber seine gesetzlich vorgeschriebene Bezeichnung als Lohnsteuerhilfeverein aus. Der Vergleich mit den von Architekten und Ingenieuren verwendeten Berufsbezeichnungs-Zusätzen (BDA, VDI) liege neben der Sache; Steuerberatern, Steuerbevollmächtigten und Rechtsanwälten, mit denen die Lohnsteuerhilfevereine im Wettbewerb stünden, sei die Verwendung solcher Zusätze untersagt. Der Hinweis auf die Verbandszugehörigkeit sei auch nicht deshalb sachlich geboten, weil der Beklagte sich dadurch von Lohnsteuerhilfevereinen distanzieren wolle, bei denen es in der Vergangenheit zu Mißständen gekommen sei. Da derartige Dachverbände nicht der Anerkennung und Aufsicht der Finanzbehörden unterlägen, wären unseriöse Lohnsteuerhilfevereine nicht gehindert, einen eigenen Dachverband zu gründen und mit der Zugehörigkeit zu diesem zu werben. Durch die Verletzung des gesetzlichen Werbeverbots verstoße der Beklagte gleichzeitig gegen § 1 UWG.

Das Klagebegehren sei nicht rechtsmißbräuchlich. Auf die Frage in welchem Umfang beide Parteien bisher gegen das Werbeverbot verstoßen hätten, komme es nicht an. Ein Rechtsmißbrauch komme allenfalls in Betracht, wenn die beiderseitigen Werbemaßnahmen wechselseitig voneinander abhängig seien. Dieser Ausnahmefall liege nicht vor.

Das Berufungsgericht hat die im Klageantrag enthaltenen Tatbestandmerkmale „im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs” nicht in den Urteilsspruch übernommen. Zur Begründung beruft es sich insoweit auf seine in WRP 1973, 539, 542 veröffentlichte Entscheidung vom 12. September 1973. Dort hat es ausgeführt: Daß die (dortige) Beklagte die beanstandete Handlung im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs vorgenommen habe, sei im Urteil festgestellt. Fallgestaltungen, bei denen diese Merkmale fehlen könnten, seien von den Parteien nicht vorgetragen worden. Das Vorliegen dieser Merkmale brauche in einem etwaigen Vollstreckungsverfahren von der Klägerin nicht nachgewiesen zu werden; ihr angebliches Fehlen könne dort von dem Beklagten nicht mehr eingewandt werden. Die Aufnahme der genannten Merkmale in den Urteilsspruch würde daher einer Überbestimmung gleichkommen.

III. Der Revision bleibt der Erfolg versagt.

Nach § 26 Abs. 1 des am 4. November 1975 neu gefaßten Steuerberatungsgesetzes (BGBl. I S. 2735) ist die Hilfeleistung in Lohnsteuersachen von den Lohnsteuerhilfevereinen unter Verzicht auf Werbung auszuüben. Die Vereine dürfen nach § 8 Abs. 2 Satz 1 StBerG jedoch im Rahmen des sachlich Gebotenen auf ihre Befugnis zur Hilfeleistung in Steuersachen hinweisen. Insoweit hat der Gesetzgeber das allgemeine Werbeverbot des § 8 Abs. 1 StBerG, wonach das unaufgeforderte Anbieten der eigenen Dienste oder Dienste Dritter zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen untersagt ist, zugunsten der Lohnsteuerhilfevereine eingeschränkt. Gemäß Abs. 2 Satz 2 dieser Vorschrift wird der Bundesminister der Finanzen (BMF) ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Art und Inhalt der zulässigen Hinweise näher zu bestimmen. Die zitierten Bestimmungen sind gleichlautend mit den entsprechenden Vorschriften des Dritten Gesetzes zur Änderung des Steuerberatungsgesetzes vom 24. Juni 1975 (BGBl. I S. 1509), die das Berufungsgericht seiner Entscheidung zugrundegelegt hat.

Der BMF hat inzwischen von seiner Befugnis Art und Inhalt der zulässigen Hinweise zu bestimmen, Gebrauch gemacht. Seine „Verordnung über Art und Inhalt der zulässigen Hinweise auf die Befugnis zur Hilfeleistung in Steuersachen (WerbeVOStBerG)” vom 25. November 1976 wurde im BGBl. I vom 1. Dezember 1976 – nach Eingang der Revisionsbegründung – verkündet; sie ist am Tage nach der Verkündung in Kraft getreten (§ 10 der Verordnung). Da das Klagebegehren – ein Unterlasssungsanspruch – in die Zukunft gerichtet ist und daher das Streitverhältnis von der WerbeVOStBerG erfaßt wird, hat das Revisionsgericht bei seiner Entscheidung diese Verordnung zu berücksichtigen (vgl. BGHZ 9, 101 ff). Einer Zurückverweisung wegen der erst nach Verkündung des Berufungsurteils erlassenen VO bedarf es nicht, da keine zusätzliche tatsächliche Klärung erforderlich ist.

Nach der die Werbemaßnahmen der Lohnsteuerhilfevereine betreffenden Vorschrift des § 3 Abs. 1 der VO dürfen Anzeigen, in denen auf die Befugnis zur Hilfeleistung in Lohnsteuersachen hingewiesen wird, nur zum Abdruck in Tageszeitungen aufgegeben werden. Sie sind nur erlaubt

  1. bei Aufnahme der Tätigkeit nach Anerkennung als Lohnsteuerhilfeverein,
  2. bei Eröffnung, Verlegung oder Schließung einer Beratungsstelle und
  3. in Zusammenhang mit der Durchführung des Lohnsteuerjahresausgleichs.

Die Anzeigen dürfen nach Abs. 2 der Vorschrift in Größe und Aufmachung keine reklamehafte Form haben und müssen sich auf folgende Angaben beschränken:

Name des Vereins,

Gegenstand und Umfang der Befugnis,

Anschriften und Öffnungszeiten der bestehenden

(neu errichteten oder verlegten) Beratungsstellen,

und zusätzlich in den Fällen des § 3 Abs. 1 Nr. 1 und 2 der VO:

das die Anzeige begründende Ereignis (Aufnahme der Tätigkeit, Verlegung der Beratungsstelle etc.).

Die Absätze 3 und 4 der Vorschrift interessieren im Streitfall nicht. Sie enthalten Bestimmungen darüber, wann und wie oft die vorerwähnten Anzeigen veröffentlicht werden dürfen und welchen Beschränkungen Anzeigen des laufenden Geschäftsverkehrs unterworfen sind.

§ 8 der VO bestimmt, daß andere Hinweise auf die Befugnis der Lohnsteuerhilfevereine als diejenigen, die durch diese VO geregelt sind, nach § 8 Abs. 1 des StBerG untersagt sind.

Die WerbeVOStBerG hat damit die im vorliegenden Rechtsstreit umstrittene Rechtsfrage im Sinne des Klägers geklärt. Der Beklagte muß sich in Anzeigen, in denen er auf seine Befugnis zur Hilfeleistung in Lohnsteuersachen hinweist, bei der Bezeichnung seines Vereins auf die Angabe seines Vereinsnamens beschränken. Der Hinweis auf seine Verbandszugehörigkeit ist ihm verwehrt (so auch Völzke, DB 1977, 469, 470). Wie zu entscheiden wäre, wenn er mit diesem Zusatz im Vereinsregister eingetragen wäre, mag dahinstehen. Da § 14 Abs. 1 StBerG die Anerkennung eines rechtsfähigen Vereins als Lohnsteuerhilfeverein u.a. davon abhängig macht, daß der Name des Vereins keinen Bestandteil mit besonderem Werbecharakter enthält, ist es im übrigen entgegen der Auffassung des Beklagten zumindest zweifelhaft, ob sich ein solcher Vereinsname mit seiner Zulassung als Lohnsteuerhilfeverein vereinbaren ließe.

Die verfassungsrechtlichen Bedenken, der Revision gegen die WerbeVOStBerG sind unbegründet. Die VO läßt den Lohnsteuerhilfevereinen einen weiteren Spielraum für ihre Werbetätigkeit, als die steuerberatenden Berufe für sich beanspruchen können. Der erkennende Senat hat bereits in seiner Lohnsteuerzahler-Entscheidung (GRUR 1970, 179 ff) darauf hingewiesen, daß, soweit ersichtlich, bisher weder das Werbeverbot für die steuerberatenden Berufe, noch das für die Rechtsanwälte und Ärzte unter verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten in Frage gestellt wurden.

Die VO hält sich – jedenfalls soweit ihre Rechtswirksamkeit hier in Rede steht – im Rahmen der durch § 8 Abs. 2 S. 2 StBerG dem BMF erteilten Ermächtigung, Art und Inhalt der zulässigen Hinweise näher zu bestimmen. Diese Hinweise müssen sich nach Abs. 2 S. 1 dieser Vorschrift im Rahmen des sachlich Gebotenen halten. Wenn der BMF dann bestimmt hat, daß in Zeitungsanzeigen die Lohnsteuerhilfevereine sich bei ihrer Bezeichnung – unter Ausschluß weiterer Hinweise – auf die Wiedergabe ihres Vereinsnamens beschränken müssen, wird das durch die ihm erteilte Ermächtigung gedeckt.

Die Revision bemängelt hingegen zu Recht, daß das Berufungsgericht unter Abweichung vom Klageantrag die Merkmale „im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs” nicht in den Urteilstenor aufgenommen hat. Der Klageantrag ist darauf gerichtet, dem Beklagten zu verbieten, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs, insbesondere in Zeitungsinseraten, seinem Vereinsnamen den in Rede stehenden Zusatz hinzuzufügen. Nur dies will auch das Berufungsgericht dem Beklagten verbieten. Dieses konkrete Verbot muß dann aber auch im Urteilstenor ausgesprochen werden. Das Berufungsgericht vertritt demgegenüber die Auffassung, es reiche aus, wenn es bezüglich der vom Kläger beanstandeten Verletzungshandlung festgestellt habe, daß diese im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs erfolgt sei; in einem etwaigen Vollstreckungsverfahren brauche das Vorliegen dieser Merkmale nicht mehr nachgewiesen zu werden und der Beklagte könne sich auf das Fehlen dieser Merkmale nicht mehr berufen. – Das Berufungsgericht verkennt, daß seine Feststellung sich ausschließlich auf das im Januar 1975 erschienene Inserat des Beklagten bezieht, das der Kläger zum Anlaß genommen hat, die vorliegende Klage zu erheben. Wegen welcher zukünftiger Handlungen des Beklagten der Kläger möglicherweise aus dem vom Berufungsgericht erlassenen Verbot vollstrecken wird, ist offen. Im Vollstreckungsverfahren bedarf es dann, falls im Einzelfall die übrigen Verletzungsmerkmale vorliegen, jeweils einer gesonderten Prüfung, ob die beanstandete Handlung im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs erfolgt ist. Es sind Fallgestaltungen denkbar, in denen diese Merkmale nicht verwirklicht sind. – Inwiefern die Nichtaufnahme dieser Merkmale in den Urteilsspruch dann, wie das Berufungsgericht meint, der Klarstellung dienen soll, ist nicht erkennbar.

IV. Die Revision des Beklagten war daher mit der Maßgabe zurückzuweisen, daß das vom Berufungsgericht ausgesprochene Verbot an den Klageantrag angepaßt wird. Diese Anpassung hat keine Kostenfolge; auch das Berufungsgericht will seine Entscheidung so verstanden wissen.

Zu einer Abänderung der Entscheidung des Berufungsgerichts über die Kosten der ersten Instanz besteht entgegen der Auffassung der Revision kein Anlaß. Wenn das Berufungsgericht die rechtskräftig abgewiesenen Auskunfts und Schadensersatzansprüche mit einem 1/4 des Gesamtstreitwerts bemessen hat, ist das aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.

Der Beklagte hat die Kosten der Revisionsinstanz nach § 97 Abs. 1 ZPO zu tragen.

 

Unterschriften

Krüger-Nieland, Alff, Schönberg, v. Gamm, Schwerdtfeger

 

Fundstellen

Nachschlagewerk BGH

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