(1) 1Anzeigen dürfen nur zum Abdruck in Tageszeitungen, in gemeindlichen Mitteilungsblättern und in Anzeigenblättern mit ortsbezogenem Wirkungskreis aufgegeben werden, soweit sie über die Tätigkeit des Lohnsteuerhilfevereins sachlich unterrichten und nicht reklamehaft gestaltet sind. 2Sie sind nur erlaubt

 

1.

bei Aufnahme der Tätigkeit nach Anerkennung als Lohnsteuerhilfeverein,

 

2.

bei Eröffnung, Verlegung oder Schließung einer Beratungsstelle und

 

3.

im Zusammenhang mit der Durchführung der in § 4 Nr. 11 Satz 2 des Gesetzes genannten Einkommensteuerveranlagungen.

 

(2) Die Anzeigen dürfen in Größe und Aufmachung keine reklamehafte Form haben und haben sich im Inhalt

 

1.

in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 auf die Angabe

 

a)

des Namens des Vereins,

 

b)

des Gegenstandes und des Umfangs der Befugnis,

 

c)

des die Anzeige begründenden Ereignisses und

 

d)

der Anschriften und der Öffnungszeiten der im Verbreitungsgebiet des Druckerzeugnisses liegenden Beratungsstellen;

 

2.

in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 auf die Angabe

 

a)

des Namens des Vereins,

 

b)

des Gegenstandes und des Umfangs der Befugnis,

 

c)

des die Anzeige begründenden Ereignisses und

 

d)

der Anschriften und der Öffnungszeiten der im Verbreitungsgebiet des Druckerzeugnisses neu errichteten oder verlegten Beratungsstellen;

 

3.

in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 3 auf die Angabe

 

a)

des Namens des Vereins,

 

b)

des Gegenstandes und des Umfangs der Befugnis,

 

c)

der Anschriften und der Öffnungszeiten der im Verbreitungsgebiet des Druckerzeugnisses liegenden Beratungsstellen

zu beschränken.

 

(3) Die Anzeigen dürfen in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 und 2 innerhalb von drei Monaten nach Eintritt des Ereignisses erscheinen.

 

(4) 1Anzeigen des laufenden Geschäftsbetriebs müssen in ihrem Inhalt auf den Zweck der Anzeige beschränkt bleiben. 2Eine auf werbende Wirkung für die Tätigkeit des Vereins ausgerichtete Gestaltung der Anzeige ist nicht zulässig.

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