Verfahrensgang
LG Weiden i.d.OPf. (Urteil vom 11.07.2019) |
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Weiden i.d. OPf. vom 11. Juli 2019 wird als unbegründet verworfen (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Ergänzend bemerkt der Senat:
Das Revisionsverfahren ist entgegen dem Antrag des Angeklagten nicht entsprechend § 205 StPO vorläufig einzustellen, weil er vor Verkündung des angefochtenen Urteils eine Klage beim Verwaltungsgericht gegen die Sperrerklärung für die Vertrauensperson „A.” erhoben hat. Dies war für die Überprüfung des angefochtenen Urteils durch den Senat unmaßgeblich, ohne dass sich der Revisionsführer hierdurch einem gegen Art. 6 EMRK verstoßenden unfairen Strafverfahren ausgesetzt sähe. Eine Verfahrensbeanstandung, mit der er eine aufgrund seiner Klage rechtsfehlerhaft abgelehnte Aussetzung der tatgerichtlichen Hauptverhandlung rügt (vgl. BGH, Urteil vom 11. August 2006 – 3 StR 284/05 Rn. 42 [insoweit nicht abgedruckt in BGHSt 51, 88 ff.]; Beschluss vom 24. Oktober 2006 – 1 StR 442/06), hat der Angeklagte nicht erhoben. Darüber hinaus ergibt sich weder aus den Urteilsgründen noch aus den Ermittlungsakten eine rechtsstaatswidrige Tatprovokation. Die unterbliebene Konfrontation der Vertrauensperson „A.” hat das Landgericht bei seiner rechtsfehlerfreien Beweiswürdigung bedacht. Sollte der Angeklagte in dem von ihm angestrengten verwaltungsgerichtlichen Verfahren obsiegen, bliebe ihm die Möglichkeit, den freigegebenen Zeugen in einem Wiederaufnahmeverfahren als neues Beweismittel zu benennen (§ 359 Nr. 5 StPO; vgl. LR/Menges, StPO, 27. Aufl., § 96 Rn. 110; MüKoStPO/Percic, § 54 Rn. 33; Ellbogen, NStZ 2007, 310, 311).
Unterschriften
Raum, Bellay, Bär, Hohoff, Pernice
Fundstellen
Haufe-Index 13579496 |
NStZ 2021, 63 |
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