Entscheidungsstichwort (Thema)

Schriftformerfordernis für das gesetzliche Steuerberaterhonorar übersteigende Gebührenvereinbarungen

 

Leitsatz (redaktionell)

Nur solche Gebührenvereinbarungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform, die, bezogen auf die jeweilige Angelegenheit, einen die gesetzliche Vergütung übersteigenden Honoraranspruch des Steuerberaters begründen sollen (BGH, Urteil vom 21.09.2000, IX ZR 437/99).

 

Normenkette

StBVV § 4

 

Verfahrensgang

OLG München (Beschluss vom 10.12.2012; Aktenzeichen 15 U 962/12)

LG München I (Entscheidung vom 17.02.2012; Aktenzeichen 4 O 11929/11)

 

Tenor

Der Antrag der Beklagten auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Nichtzulassungsbeschwerde gegen den Beschluss des 15. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 10. Dezember 2012 wird abgelehnt.

 

Gründe

Rz. 1

Die Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe liegen nicht vor. Die beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 114 Satz 1 ZPO).

Rz. 2

Gründe, die Revision zuzulassen, sind nicht gegeben (§ 543 Abs. 2 ZPO).

Rz. 3

Ob die angefochtene Entscheidung zu § 4 StBVV (K 2, K 4, K 5, K 8, K 11 und K 14) in jedem Punkt richtig ist, kann dahinstehen. Jedenfalls fehlt es insoweit an der erforderlichen Obersatzabweichung. Nur solche Gebührenvereinbarungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform, die, bezogen auf die jeweilige Angelegenheit, einen die gesetzliche Vergütung übersteigenden Honoraranspruch des Steuerberaters begründen sollen (BGH, Urteil vom 21. September 2000 – IX ZR 437/99, WM 2000, 2435). Dem ist das Berufungsgericht im Ergebnis gefolgt, wenn es im Hinweisbeschluss ausführt, dass die mit der Klage geforderte Vergütung nicht höher als die gesetzliche Vergütung ist.

Rz. 4

Grundsätzliche Rechtsfragen wirft der Rechtsstreit nicht auf. Anhaltspunkte für eine Verletzung von Verfahrensgrundrechten sind nicht ersichtlich.

 

Fundstellen

Haufe-Index 4327547

BFH/NV 2013, 1376

DStR 2014, 352

HFR 2013, 1160

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