Verfahrensgang

BGH (Beschluss vom 13.11.2019; Aktenzeichen 1 StR 58/19)

 

Nachgehend

BGH (Beschluss vom 01.09.2020; Aktenzeichen 1 StR 58/19)

 

Tenor

Der beabsichtigten Entscheidung des anfragenden 1. Strafsenats des Bundesgerichtshofs steht die Rechtsprechung des 3. Strafsenats des Bundesgerichtshofs nicht entgegen.

Schäfer     

Gericke     

Wimmer

Hoch     

Erbguth     

 

Fundstellen

Dokument-Index HI15521836

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