Schlagwörter
Verfassungsmäßigkeit, Rückwirkung, Abfindung, Beschränkte Steuerpflicht
Rechtsfrage (Thema)
Findet im Streitfall § 50d Abs. 12 des Einkommensteuergesetzes, der zum 01.01.2017 in Kraft getreten ist, Anwendung, wenn eine Abfindung, die im Hinblick auf ein Ende September 2016 endendes Arbeitsverhältnis mit einhergehendem Wohnsitzwechsel in die Republik Malta vorab vereinbart wurde, aber auf alleinigen Wunsch des Arbeitnehmers erst im Jahr 2017 ausgezahlt wird?
Zulassung
- Zulassung durch FG -
Rechtsmittelführer
Steuerpflichtiger
Normenkette
EStG § 1 Abs. 4, § 49 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. d, § 50d Abs. 12
Verfahrensgang
Hessisches FG (Urteil vom 21.11.2023; Aktenzeichen 10 K 1421/21) |
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