Schlagwörter

Datenübermittlung durch Dritte, Elektronische Lohnsteuerbescheinigung, Bruttoarbeitslohn, Entschädigung, Abfindung, Außerordentliche Einkünfte, Fehleintragung, Prüfung, Änderungsnorm

 

Rechtsfrage (Thema)

Die im Vergleich zu den zwei elektronischen Lohnsteuerbescheinigungen abweichenden Angaben des Steuerpflichtigen im Bereich des Bruttoarbeitslohns und den Entschädigungen bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit (im papierhaften Einkommensteuer-Vordruck des Jahres 2018, Anlage N, wären es die Kennziffern 47.110 (= Zeile 6) und 47.165 (= Zeile 18)), die das Finanzamt nach Prüfung übernommen hatte, führten zu einer (ungewollten) Minderung des Arbeitslohns bei § 19 des Einkommensteuergesetzes in Höhe der Entschädigungsleistung.

Kann sich das Finanzamt trotz im Veranlagungsverfahren vorgenommener Prüfung der ermäßigten Besteuerung der Entschädigungsleistung auf die Änderungsnorm des § 175b der Abgabenordnung stützen (Änderung wegen nicht zutreffender Berücksichtigung von Datenübermittlungen durch Dritte, hier: Arbeitgeber des Steuerpflichtigen)?

 

Zulassung

- Zulassung durch FG -

 

Rechtsmittelführer

Steuerpflichtiger

 

Normenkette

AO §§ 93c, 175b; EStG § 24 Nr. 1 Buchst. a, § 34 Abs. 1, 2 Nr. 2, § 41b Abs. 1 S. 2

 

Verfahrensgang

FG Münster (Entscheidung vom 14.08.2023; Aktenzeichen 8 K 294/23 E)

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