Entscheidungsstichwort (Thema)
Vorsteuerabzug beim Lieferer (Kosten des Abbruchs der Gebäude auf einem stfr. gelieferten Grundstück)
Leitsatz (NV)
1. Unter Zurechnung i.S. des § 15 Abs. 4 Nr. 2 UStG 1973 ist wirtschaftliche Zuordnung zu verstehen (vgl. BFH-Urteil in BFHE 155, 177, BStBl II 1989, 60, m.w. Nachw.).
2. In den meisten Fällen richtet sich die wirtschaftliche Zuordnung der in Anspruch genommenen Leistung danach, in welchen Umsatz des Leistungsempfängers (d.h. dessen Gegenstand) die Leistung eingeht bzw. ob der vom Leistungsempfänger ausgeführte Umsatz ganz oder teilweise auf der von ihm in Anspruch genommenen Leistung beruht.
3. Scheiden diese beiden Anknüpfungspunkte für eine Zuordnung aus, so können die Vorbezüge demjenigen Umsatz des Leistungsempfängers wirtschaftlich zugeordnet werden, dem sich die mit dem Vorbezug verbundenen Kosten zurechnen lassen (vgl. BFH-Urteil in BFHE 155, 177, BStBl II 1989, 60).
Normenkette
UStG 1973 § 4 Nr. 9 Buchst. a, § 15 Abs. 4 Nr. 2
Verfahrensgang
Schleswig-Holsteinisches FG |
Fundstellen
BFH/NV 1993, 55 |
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