Entscheidungsstichwort (Thema)

Solidaritätszuschlag bei erweiterter beschränkter Steuerpflicht nach dem AStG

 

Leitsatz (NV)

1. Nach § 2 Nr. 1 SolZG 1991 sind abgabepflichtig natürliche Personen, die nach § 1 EStG einkommensteuerpflichtig sind. Dazu zählen auch beschränkt steuerpflichtige Personen i. S. des § 1 Abs. 4 EStG.

2. Ist eine natürliche Person gleichzeitig sowohl nach § 1 Abs. 4 EStG beschränkt einkommensteuerpflichtig als auch nach § 2 AStG erweitert beschränkt einkommensteuerpflichtig, so ist sie auch nach § 2 Nr. 1 SolZG 1991 abgabepflichtig. Als Bemessungsgrundlage ist jedoch nur die auf die inländischen Einkünfte i. S. des § 49 EStG erhobene Einkommensteuer anzusetzen.

3. Ist eine natürliche Person nur nach § 2 AStG erweitert beschränkt einkommensteuerpflichtig und nicht gleichzeitig nach § 1 Abs. 4 EStG (normal) beschränkt einkommensteuerpflichtig, so ist sie nicht abgabepflichtig i. S. des § 2 Nr. 1 SolZG 1991.

 

Normenkette

SolZG §§ 1-2; EStG § 1 Abs. 4, § 49; AStG § 2

 

Gründe

Parallelentscheidung (im Volltext): BFH, Urteil v. 30.08.1995 - I R 11/95 (NV); BFH/NV 1996, 439

 

Fundstellen

Haufe-Index 1132818

BFH/NV 1996, 3

BFHE 1996, 376

BB 1995, 2515

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