Entscheidungsstichwort (Thema)

Umlegung nach dem Baugesetzbuch

 

Leitsatz (NV)

1. Die Umlegung nach dem BauGB bedeutet ihrem Wesen nach eine ungebrochene Fortsetzung des Eigentums an einem verwandelten Grundstück (vgl. Beschluß des Bundesgerichtshofs vom 13. Februar 1969 III ZR 123/68, BGHZ 51, 341). Gleichwohl ist darin regelmäßig ein die Steuer auslösender Rechtsträgerwechsel im grunderwerbsteuerrechtlichen Sinne zu sehen. Zwar bleibt das Eigentum inhaltlich unverändert und steht auch weiterhin derselben Person zu; da es sich jedoch auf einen anderen abgegrenzten Teil der Erdoberfläche bezieht, hat im Hinblick auf dieses (tatsächliche) Grundstück ein Wechsel der eigentumsmäßigen Zuordnung stattgefunden. Der betreffende abgegrenzte Teil der Erdoberfläche ist nunmehr einer anderen Person als vorher eigentumsmäßig zugeordnet. Darin liegt grunderwerbsteuerrechtlich ein die Steuerbarkeit begründender Rechtsträgerwechsel (auch) i. S. von §1 Abs. 1 Nr. 3 Satz 1 GrEStG 1983.

2. Ein der Grunderwerbsteuer unterliegender Rechtsvorgang kann jedoch dann nicht mehr angenommen werden, wenn und soweit im Einzelfall nicht nur der Inhalt des Eigentums und der Rechtsträger unverändert bleiben, sondern sich dieses Eigentum auch nach wie vor auf denselben abgegrenzten Teil der Erdoberfläche bezieht. Dies ist dann und insoweit der Fall, wenn das Zuteilungsgrundstück mit dem Einwurfgrundstück identisch, d. h. flächen- und deckungsgleich ist.

 

Normenkette

GrEStG 1983 § 1 Abs. 1 Nr. 3 S. 1

 

Verfahrensgang

FG Köln

 

Fundstellen

BFH/NV 1998, 882

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