Entscheidungsstichwort (Thema)

Rückzahlung betrieblicher Darlehen nach Betriebsaufgabe ‐ Schuldzinsen bei Grundstücksvermietung Werbungskosten

 

Leitsatz (NV)

  1. Der durch die Aufgabe des Gewerbebetriebs bedingte Wechsel von der Gewinnermittlung nach § 5 Abs. 1 EStG zur Einnahmeüberschuß-Rechnung (§ 4 Abs. 3 EStG) führt nicht dazu, daß Aufwendungen zur Tilgung eines betrieblichen Darlehens als nachträgliche Betriebsausgaben abziehbar wären.
  2. Jedoch können bei anschließender Vermietung des früheren Betriebsgrundstücks die ursprünglich betrieblichen Schuldzinsen nunmehr als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung abziehbar sein (Anschluß an Senatsurteil vom 19. August 1998 X R 96/95, BFHE 187, 21, BStBl II 1999, 353).
 

Normenkette

EStG § 4 Abs. 3-4, § 5 Abs. 1, § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 1, § 21 Abs. 1 Nr. 1

 

Gründe

Parallelentscheidung (im Volltext): BFH, Urteil v. 28.07.1999 - X R 63/95 (NV); BFH/NV 2000, 40

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1133132

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