Entscheidungsstichwort (Thema)

Gewinnermittlung für Sonderkulturen oder -nutzungen im Rahmen der Gewinnermittlung nach Durchschnittssätzen

 

Leitsatz (NV)

Gewinne aus Sonderkulturen oder -nutzungen (z. B. Weinbau) sind als Sondergewinne nach §13 a Abs. 8 Nr. 1 EStG in die Gewinnermittlung nach Durchschnittssätzen einzubeziehen, wenn der zugrundeliegende Vergleichswert aufgrund einer Fortschreibung oder Nachfeststellung des Einheitswerts des land- und forstwirtschaftlichen Betriebs die Bagatellgrenze von 2 000 DM übersteigt. Einer Mitteilung, die Gewinne anderweitig zu ermitteln, bedarf es nicht. Diese Gewinne sind in Anlehnung an die Einnahmenüberschußrechnung zu schätzen, wenn eine Gewinnermittlung durch Betriebsvermögensvergleich oder Einnahmenüberschußrechnung mangels Buchführung oder Aufzeichnungen nicht möglich ist.

 

Normenkette

AO 1977 § 141 Abs. 2, §§ 162, 175 Abs. 1 Nr. 1, § 182 Abs. 1, § 351 Abs. 2; BewG §§ 22-23; EStG § 4 Abs. 1, 3, § 13a Abs. 1 S. 2, Abs. 4 S. 2 Nr. 1, Abs. 8 Nr. 1

 

Gründe

Parallelentscheidung (im Volltext): BFH, Urteil v. 27.11.1997 - IV R 34-36/97 (NV); BFH/NV 1998, 450

 

Fundstellen

Haufe-Index 1132985

BFH/NV 1998, 661

BFHE 1998, 561

BB 1998, 468

DStRE 1998, 192

HFR 1998, 292

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