Leitsatz (amtlich)

Unterliegt der Unternehmer den allgemeinen Vorschriften des UStG 1967 und versteuerte er seine Umsätze vor dem 1. Januar 1968 nach dem Ist, so ist § 7a UStG 1951 auf nachträgliche Zahlungseingänge mit der Maßgabe anzuwenden, daß bei der Ermittlung des Gesamtumsatzes sämtliche Zahlungseingänge des laufenden Kalenderjahres einschließlich der für nach dem 31. Dezember 1967 bewirkte Leistungen vereinnahmten Entgelte nach den Grundsätzen des § 13 UStDB 1951 zusammengerechnet werden.

 

Normenkette

UStG 1951 § 7a; UStDB 1951 § 13; UStG 1967 § 27 Abs. 2

 

Tatbestand

Streitig ist die Frage, wie im Rahmen der Übergangsregelung des § 27 des Umsatzsteuergesetzes - Mehrwertsteuer - 1967 (UStG 1967) der Gesamtumsatz bei der Anwendung der Vorschrift des § 7a UStG 1951 zu berechnen ist.

Der Kläger und Revisionskläger (Steuerpflichtige) unterliegt den allgemeinen Vorschriften des UStG 1967 und versteuerte seine Umsätze bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes am 1. Januar 1968 nach dem Ist. Von seiner Umsatzsteuervorauszahlung für Januar 1968 setzte er einen Betrag von 40 DM als Freibetrag nach § 7a UStG 1951 für im Jahre 1967 bewirkte Umsätze, für welche die Entgelte erst im Januar 1968 eingingen, ab. Der Beklagte und Revisionsbeklagte (FA) setzte jedoch die Umsatzsteuervorauszahlung für diesen Monat ohne Berücksichtigung des begehrten Freibetrages fest, weil der zu erwartende Gesamtumsatz im Jahre 1968 unstreitig höher ist als 120 000 DM.

Beschwerde und Klage blieben erfolglos.

Mit der wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache zugelassenen Revision rügt der Steuerpflichtige die unrichtige Anwendung der §§ 27 Abs. 1 und 2 und 31 Abs. 1 Nr. 1 und 2 UStG 1967. Er vertritt erneut die Auffassung, der Freibetrag nach § 7a UStG 1951 müsse ihm gewährt werden, obwohl sein Gesamtumsatz im Jahre 1968 den Betrag von 120 000 DM überschritten habe. Da der Freibetrag des § 7a UStG 1951 für Umsätze begehrt werde, die vor dem Inkrafttreten des UStG 1967 bewirkt worden sind und auf welche gemäß § 27 Abs. 2 UStG 1967 die Vorschriften des UStG 1951 und UStDB 1951 anzuwenden seien, sei der Gesamtumsatz nach § 13 UStDB 1951 zu berechnen. In diese Berechnung könnten aber nur solche Umsätze einbezogen werden, die vor dem 1. Januar 1968 bewirkt worden sind, weil auf nach dem 31. Dezember 1967 bewirkte Umsätze gemäß § 27 Abs. 1 UStG 1967 dieses Gesetz anzuwenden sei. Eine Zusammenfassung von Umsätzen, die nach dem UStG 1951 besteuert werden, mit solchen Umsätzen, die dem UStG 1967 unterliegen, zu einem einheitlichen Gesamtumsatz sei daher unzulässig. Wenn die von ihm vertretene Auffassung im Rahmen der Übergangsregelung zu einer Vergünstigung führe, die er sonst nicht hätte in Anspruch nehmen können, so liege das im Wesen der Übergangsregelung und sei vom Gesetzgeber bewußt in Kauf genommen worden, um eine klare eindeutige Trennung zwischen altem und neuem Umsatzsteuerrecht zu gewährleisten.

Der Steuerpflichtige beantragt, den Umsatzsteuervorauszahlungsbescheid für Januar 1968 vom 4. März 1968 aufzuheben und die Umsatzsteuervorauszahlung unter Berücksichtigung eines Freibetrages von 40 DM auf 91,20 DM festzusetzen.

 

Entscheidungsgründe

Aus den Gründen:

Die Revision hat keinen Erfolg.

Das UStG 1967 ist gemäß § 33 am 1. Januar 1968 in Kraft getreten. Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes sind das UStG 1951 und die UStDB 1951 aufgehoben worden (§ 31 Abs. 1 Nr. 1 und 2 UStG 1967). Dementsprechend finden auf Leistungen, die nach dem 31. Dezember 1967 bewirkt worden sind, die Vorschriften des UStG 1967 Anwendung (§ 27 Abs. 1 UStG 1967). Trotz des Außerkrafttretens der Vorschriften des UStG 1951 und der UStDB 1951 sind diese Vorschriften jedoch wegen der in § 27 Abs. 2 UStG 1967 enthaltenen Sonderregelung, die als lex specialis den in den §§ 31 und 33 UStG 1967 enthaltenen allgemeinen Regelungen vorgeht (vgl. Hartmann-Metzenmacher, Umsatzsteuergesetz, Mehrwertsteuer, Kommentar, 6. Aufl., § 27 E 5), auch nach dem 31. Dezember 1967 noch auf solche Umsätze anzuwenden, die vor dem 1. Januar 1968 bewirkt worden sind. Zutreffend hat daher die Vorinstanz auf die vor dem 1. Januar 1968 bewirkten Umsätze des Steuerpflichtigen die Vorschriften des UStG 1951 und insbesondere auch § 7a dieses Gesetzes angewendet, obgleich die Entgelte für diese Umsätze erst im Januar 1968 eingegangen sind.

Gemäß § 7a Abs. 1 UStG 1951 (in der zuletzt geltenden Fassung) kann der Unternehmer unter bestimmten Voraussetzungen einen Betrag von 12 000 DM von seinen steuerpflichtigen Umsätzen absetzen. Der Freibetrag wird nach dem Erlaß des BdF vom 13. September 1961 - IV A/2 - S 4030 - 176/61 (Abschn. B Nr. 24 Abs. 13) -BStBl I 1961, 629 - bereits im Vorauszahlungsverfahren in der Weise gewährt, daß der Unternehmer seine monatlichen Umsatzsteuervorauszahlungen um 40 DM kürzen kann. Voraussetzung für die Inanspruchnahme des Freibetrages bzw. der Vorauszahlungskürzung ist indessen gemäß § 7a Abs. 1 UStG 1951, daß der Gesamtumsatz des Unternehmers im laufenden Kalenderjahr 120 000 DM nicht übersteigt. Da es sich im vorliegenden Fall um die Umsatzbesteuerung im Rahmen des Vorauszahlungsverfahrens für den Monat Januar 1968 handelt, kann als "laufendes" Kalenderjahr nur das Jahr 1968 in Betracht kommen. Gemäß § 13 Abs. 1 UStDB 1951 ist der Gesamtumsatz des laufenden Kalenderjahres mit bestimmten Ausnahmen die Summe der steuerbaren Lieferungen und sonstigen Leistungen und der Eigenverbrauch in diesem Jahre. Diese Summe ist unstreitig höher als 120 000 DM, wenn man zu den im Januar 1968 noch für Umsätze im Jahre 1967 vom Steuerpflichtigen vereinnahmten Entgelten die Umsätze des Jahres 1968 hinzurechnet.

Hiernach ist nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz in den nach der Übergangsregelung noch nach altem Recht zu berechnenden Gesamtumsatz auch die steuerbaren Umsätze des Jahres 1968, auf die bereits neues Recht Anwendung findet, einbezieht. Dies ergibt sich aus § 7a UStG 1951, der ausdrücklich vorschreibt, daß hinsichtlich der Anwendung dieser Vorschrift auf den Gesamtumsatz des laufenden Kalenderjahres abzustellen sei. Es widerspricht dies auch nicht der Vorschrift des § 27 Abs. 1 UStG 1967, weil im vorliegenden Falle nicht altes Recht auf nach dem 31. Dezember 1967 ausgeführte Umsätze angewendet wird, sondern lediglich bei der Berechnung des Gesamtumsatzes nach § 13 Abs. 1 UStDB 1951 entsprechend der Vorschrift des § 7a UStG 1951 im Rahmen der Übergangsregelung die Umsätze des laufenden Kalenderjahres berücksichtigt werden (im Ergebnis ebenso Hartmann-Metzenmacher, Umsatzsteuergesetz, Mehrwertsteuer, Kommentar, 6. Aufl., § 27 E 64, und Sölch-Ringleb, UStG-Mehrwertsteuer, Kommentar, § 27 Bemerkung Tz. 217). Dafür, daß das steuerliche Ergebnis dieser Berechnung nicht dem Willen des Gesetzgebers entspricht, sondern daß dieser im Rahmen der Übergangsregelung eine Vergünstigung für Unternehmer mit höherem Gesamtumsatz in Kauf nehmen wollte, wie der Steuerpflichtige ausführt, liegen keine Anhaltspunkte vor.

 

Fundstellen

Haufe-Index 68611

BStBl II 1969, 573

BFHE 1969, 144

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