Leitsatz (redaktionell)

Die von der Deutschen Reichsbahn an ihre in Berlin (West) tätigen und hier auch wohnenden Arbeitnehmer gezahlten Arbeitslöhne scheiden nicht deshalb als steuerfreie Einnahmen aus der Bemessungsgrundlage für die Berlin-Zulage aus, weil die von Berlin (Ost) aus verwaltete Deutsche Reichsbahn entgegen den Vorschriften des EStG Lohnsteuer an die Finanzbehörden in Berlin (Ost) abführt und die betreffenden Bezüge durch die Finanzverwaltung in Berlin (West) aus Billigkeitsgründen von der Besteuerung freigestellt werden (Abgrenzung zum BFH-Urteil vom 10. Dezember 1982 VI R 35/79, BFHE 137, 335, BStBl II 1983, 188).

 

Normenkette

BerlinFG § 28 Abs. 2 letzter Satz; EStG 1977 § 38 Abs. 1

 

Gründe

Parallelentscheidung (im Volltext): BFH, Urteil v. 25.03.1983 - VI R 270/80 (V)

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1132111

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