Entscheidungsstichwort (Thema)

Verfahrensrecht/Abgabenordnung

 

Leitsatz (amtlich)

Zur Frage des Vorliegens wesentlicher Verfahrensmängel.

 

Normenkette

AO § 288 Nr. 2; FGO § 115/2/3

 

Tatbestand

Die Sache befindet sich im zweiten Rechtsgang. Der Kläger ist seit 1949 als Steuerbevollmächtigter tätig. Sein Antrag vom 18. September 1961 auf prüfungsbefreite Zulassung als Steuerberater wurde von der Oberfinanzdirektion (OFD) durch Verfügung vom 26. September 1961 abgelehnt. Seine Beschwerde an den Finanzminister und seine Berufung an das Finanzgericht (FG) blieben erfolglos. Auf seine Rb. hob der Bundesfinanzhof (BFH) das Urteil des FG auf und verwies die Sache an das FG zurück.

Das FG wies nach mündlicher Verhandlung die Berufung des Klägers abermals als unbegründet zurück.

Mit seiner nunmehr als Revision zu behandelnden Rb. rügt der Kläger das Vorliegen wesentlicher Verfahrensmängel, unrichtige Anwendung des Rechts und Verstöße gegen den klaren Inhalt der Akten.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision kann keinen Erfolg haben.

Die Verfahrensrügen greifen nicht durch. Die Unterbringung des FG in dem Gebäude, in dem sich die OFD als Verwaltungsbehörde befindet, bedeutet nicht, daß dadurch die Ordnungsmäßigkeit des gerichtlichen Verfahrens beeinträchtigt sei. Das gleiche gilt für eine persönliche Begrüßung zwischen dem Gerichtsvorsitzenden und einem die OFD vertretenden Verwaltungsbeamten.

Letzterer ist nicht selbst Verfahrensbeteiligter, sondern vertritt nur einen Verfahrensbeteiligten. Aus einer persönlichen Begrüßung zwischen einem Richter und einem Parteivertreter kann aber noch nicht ohne weiteres auf mangelnde Objektivität des Gerichts geschlossen werden.

Auch die vermeintliche Weisung der OFD, daß gegen die Akteneinsicht nichts einzuwenden sei, kann keinen wesentlichen Verfahrensmangel begründen. Nach § 267 Abs. 1 AO hatten die Beteiligten das Recht auf Akteneinsicht, doch galt das für Vorakten, Beiakten, Gutachten und Auskünfte nur mit Zustimmung der Stelle, der die Akten gehörten oder die die äußerung eingezogen hatte. Die vom Kläger angeführte Erklärung der OFD, daß gegen die Akteneinsicht durch den Rechtsmittelführer nichts einzuwenden sei, stellt daher nicht eine Weisung an das Gericht, sondern nur die seinerzeit nach § 267 Abs. 1 AO erforderliche Zustimmung dar.

Schließlich geht auch die Rüge der Verweigerung des rechtlichen Gehörs fehl. Der Kläger behauptet selbst, die Ausführungen des Finanzamts (FA) seien bereits durch schriftliche Stellungnahme weitgehend entkräftet worden. Die Akten des FG bestätigen, daß der Kläger Gelegenheit hatte, sich zu den eingehenden äußerungen des FA vom 14. Januar 1964 schriftlich zu äußern, und daß er dies durch Schriftsatz vom 15. Februar 1964 getan hatte. Aus weiteren Ausführungen des Klägers geht ferner hervor, daß die verschiedensten Gesichtspunkte in der mündlichen Verhandlung mit den Verfahrensbeteiligten erörtert worden sind. Daher kann es, wenn der Vorsitzende glaubte, die mündlichen Ausführungen des Klägers zu einem Verhandlungsgegenstand als polemisch einschränken zu müssen, nicht als Verweigerung des rechtlichen Gehörs gewertet werden.

 

Fundstellen

Haufe-Index 411953

BStBl III 1966, 231

BFHE 1966, 54

BFHE 85, 54

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