Leitsatz (amtlich)

In einer negativen, das Vorliegen einer Mitunternehmerschaft ablehnenden einheitlichen Gewinnfeststellung kann über die Höhe des Gewinns und deshalb über das Vorliegen einer echten stillen Gesellschaft oder eines partiarischen Darlehens (Betriebsausgaben) nicht entschieden werden; das gilt auch dann, wenn die Einkommensteuer-Veranlagungen rechtskräftig sind.

 

Normenkette

AO § 215 Abs. 2

 

Tatbestand

Der steuerpflichtige Ehemann gründete mit Wirkung vom 1. Juli 1957 mit seiner Ehefrau und seinem Sohn eine KG, in die er das bisher von ihm betriebene Einzelunternehmen einbrachte. Die steuerpflichtigen Eheleute vertraten im Verfahren ihrer Einkommensteuer-Veranlagungen 1953 bis 1957 die Auffassung, daß die Ehefrau als Mitunternehmerin beteiligt sei. Die Vorinstanzen lehnten das in den streitigen negativen einheitlichen Gewinnfeststellungen 1953 bis 30. Juni 1957 ab.

 

Entscheidungsgründe

Aus den Gründen:

Die Revision der Steuerpflichtigen ist unbegründet.

Die Auffassung des FG, daß die Ehefrau in den Streitjahren keine Mitunternehmerin des Ehemannes war, entspricht der ständigen Rechtsprechung des BFH.

Dem FG ist auch darin zuzustimmen, daß es jedenfalls mit rechtlicher Auswirkung für die Einkommensteuer-Veranlagungen der Streitjahre unabhängig davon, ob sie inzwischen rechtskräftig geworden sind, über das Bestehen einer echten stillen Beteiligung oder eines partiarischen Darlehens nicht entscheiden konnte. Das ist im BFH-Urteil I 20/62 U vom 8. Mai 1962 (BFH 75, 317, BStBl III 1962, 383), auf das verwiesen wird, dargelegt. Die Einwendungen der Ehegatten geben keine Veranlassung, von dieser Auffassung abzugehen. Wenn sich daraus die für die Ehegatten nachteilige Folge ergeben sollte, daß sie nach Ablehnung des Bestehens einer Mitunternehmerschaft nicht mehr hilfsweise eine Betriebsausgabe bei den Einkommensteuer-Veranlagungen geltend machen könnten, so folgt das aus den Vorschriften über die einheitliche Gewinnfeststellung und über die Rechtskraft der Einkommensteuer-Veranlagungen. Wenn Steuerpflichtige bei einem so gelagerten Sachverhalt die Möglichkeit behalten wollen, aufgrund eines Vertrages gezahlte oder geschuldete Gewinnteile als Betriebsausgaben geltend zu machen, so müssen sie gegen die endgültigen Einkommensteuer-Veranlagungen hilfsweise Einsprüche mit der Begründung einlegen, daß, wenn sie mit ihrer Auffassung, es liege eine echte Mitunternehmerschaft vor, nicht durchdringen sollten, jedenfalls eine echte stille Gesellschaft oder ein partiarisches Darlehen angenommen werden müsse. Das Gesetz gibt jedenfalls keine Möglichkeit, die negative einheitliche Gewinnfeststellung durch das Betriebs-FA auch auf die Höhe des Gewinns zu erstrecken.

 

Fundstellen

BStBl II 1969, 53

BFHE 1969, 9

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