Entscheidungsstichwort (Thema)

Erteilung einer Ursprungsbescheinigung

 

Leitsatz (NV)

Der Senator für Wirtschaft und Arbeit Berlin ist nicht berechtigt, die Erteilung einer Ursprungsbescheinigung mit der Begründung abzulehnen, die Leistungen des Antragstellers erfüllten nicht die Voraussetzungen für nach § 1 Abs. 6 BerlinFG begünstigte Umsätze.

 

Normenkette

BerlinFG § 1 Abs. 6 Nr. 5, § 8 Abs. 1; UStG 1980 § 3 Abs. 9

 

Verfahrensgang

FG Berlin

 

Tatbestand

Die Klägerin und Revisionsklägerin - eine GmbH mit Sitz in Berlin (West) - begehrt die Ursprungsbescheinigung (§ 8 Abs. 2 i. V. m. Abs. 1 Satz 1 des Berlinförderungsgesetzes i. d. F. der Bekanntmachung vom 23. Februar 1982 - BerlinFG -, BGBl I 1982, 225, BStBl I 1982, 324) für Leistungen, die sie nach dem Inhalt ihres Antrags vom 2. Mai 1983 als Werbungsmittler gemäß § 1 Abs. 6 Nr. 5 BerlinFG ausgeführt hat.

Die begehrte Ursprungsbescheinigung betraf einen Auftrag der Firma D in . . ., die die Klägerin mit der Durchführung von Werbung an einem . . .wagen der X-AG beauftragt hatte. Die Klägerin hatte das alleinige Recht, bestimmte Fahrzeuge der X-AG für Reklamezwecke zu nutzen. Sie berechnete der Firma D für die begehrte Leistung . . . DM zuzüglich . . . DM für die Übernahme des Instandsetzungsrisikos, wenn Werbemittel beschädigt oder durch Verschleiß unansehnlich geworden waren. Von dem Gesamtbetrag von . . . DM führte die Klägerin . . . DM an die X-AG für die Einräumung des Nutzungsrechts ab.

Der Antrag der Klägerin vom 2. Mai 1983 auf Erteilung der Ursprungsbescheinigung für eine sonstige Leistung (§ 1 Abs. 6 Nr. 5 BerlinFG) wies als Art der Leistung ,,Verkehrsmittelwerbung" für die Firma D gegen ein Entgelt von . . . DM aus.

Der Beklagte und Revisionsbeklagte (Beklagte), der Senator für Wirtschaft und Arbeit, Berlin, wies den Antrag durch Bescheid vom 4. November 1983 zurück. Auch die dagegen erhobene Klage blieb erfolglos. Das Finanzgericht (FG) bestätigte die Ansicht des Beklagten, daß die Klägerin als Pächterin von Werbeflächen Werbeaufträge nicht vermittelt, sondern selbst ausgeführt habe. So sei die Klägerin - wie das FG weiter ausführte - gemäß den Bestellscheinen ,,mit der Durchführung von Werbung" beauftragt worden. Sie habe sich dementsprechend in ihren Geschäftsbedingungen (unter D. 6) verpflichtet, die Werbung gewissenhaft durchzuführen.

Mit der Revision rügt die Klägerin unrichtige Anwendung von § 1 Abs. 6 Nr. 5 BerlinFG.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision ist begründet (§ 126 Abs. 3 Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung - FGO -). Sie führt zur Aufhebung der Vorentscheidung und des Ablehnungsbescheids vom 4. November 1983 sowie zur Verpflichtung des Beklagten, über den Antrag der Klägerin vom 2. Mai 1983 nach Maßgabe der folgenden Gründe neu zu entscheiden (§ 101 Satz 2 FGO).

1. Der Ablehnungsbescheid des Beklagten vom 4. November 1983 ist rechtswidrig.

Der Beklagte ist gemäß § 8 Abs. 2 i. V. m. Abs. 1 Satz 1 BerlinFG auf Antrag berechtigt und verpflichtet, eine Ursprungsbescheinigung für eine sonstige Leistung gemäß § 1 Abs. 6 Nr. 5 BerlinFG zu erteilen, wenn der Antragsteller schlüssig versichert (§ 8 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 BerlinFG), daß er als Berliner Unternehmer (§ 5 Abs. 1 BerlinFG) ausschließlich oder zum wesentlichen Teil in Berlin (West) tätig geworden ist, und wenn die Prüfung ergibt, daß die tatsächlichen Voraussetzungen dafür gegeben sind.

Der Beklagte war aber nicht berechtigt, die Ausstellung der Ursprungsbescheinigung im Streitfall mit der Begründung abzulehnen, die Klägerin habe keine Leistung als Werbungsmittler gemäß § 1 Abs. 6 Nr. 5 BerlinFG ausgeführt. Daß der Beklagte zu einer derartigen umsatzsteuerrechtlichen Beurteilung grundsätzlich nicht berechtigt ist, hat der Senat im Urteil vom 19. Januar 1989 V R 176/83 (BFHE 156, 286, BStBl II 1989, 308) entschieden. Auf die Begründung dieser Entscheidung, an der der Senat festhält, wird Bezug genommen.

Über das Vorliegen der umsatzsteuerrechtlichen Voraussetzungen des § 1 Abs. 6 Nr. 5 BerlinFG entscheidet das für die Steuerfestsetzung gegen die Klägerin zuständige Finanzamt (FA). Somit ist vom FA zu entscheiden, ob die Klägerin die hier streitigen Leistungen als Werbungsmittler, Werbeagentur oder als ein entsprechender Unternehmer der Öffentlichkeitsarbeit ausgeführt hat.

2. Die Ablehnung des Antrages der Klägerin vom 2. Mai 1983 in dem Bescheid vom 4. November 1983 mit der Begründung, die Klägerin habe keine Leistung i. S. von § 1 Abs. 6 Nr. 5 BerlinFG als Werbungsmittler ausgeführt, war danach rechtswidrig. Dieser Bescheid und die ihn bestätigende Vorentscheidung waren aufzuheben. Einer Verpflichtung des Beklagten zur Erteilung der beantragten Ursprungsbescheinigung (§ 101 Satz 1 FGO) steht fehlende Spruchreife entgegen. Der Beklagte hat bei der Neubescheidung die - soweit ersichtlich - bisher unterlassene Prüfung nachzuholen, ob die Klägerin als Berliner Unternehmer tatsächlich bei der in dem Antrag vom 2. Mai 1983 bezeichneten Leistung ausschließlich oder zum wesentlichen Teil in Berlin (West) tätig geworden ist (vgl. dazu auch BFHE 156, 286, BStBl II 1989, 308).

 

Fundstellen

Haufe-Index 417314

BFH/NV 1991, 143

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