Entscheidungsstichwort (Thema)

Bewertungsrecht. Vermögensabgabe

 

Leitsatz (amtlich)

Bei Verzicht auf das Erbrecht gegen Gewährung eines Verwaltungs- und Nießbrauchsrechts auf bestimmte Zeit und danach auf Gewährung eines Altenteils in bestimmter Höhe, ist außer dem Verwaltungs- und Nießbrauchsrecht auch das Altenteilsrecht als unbedingtes und nicht aufschiebend bedingtes Recht anzusehen (hier: Abzugsfähigkeit der Altenteilslast bei der Vermögensabgabe).

 

Orientierungssatz

Abzugsfähigkeit einer Altenteilslast

 

Normenkette

BewG §§ 4, 6

 

Tatbestand

Streitig ist die Abzugsfähigkeit einer Altenteilslast im Rahmen der Vermögensabgabe(VA)-Veranlagung des Bf.

Die Ehefrau, des Bf. hat auf Grund eines Altenteils- und Übergabevertrages vom Jahre 1937 den Erbhof ihres Großvaters übernommen. Sie ist auf Grund dieses Vertrages im Jahre 1937 auch im Grundbuch als Eigentümerin des Hofes eingetragen worden. Beim Erwerb dieses Hofes, dessen Einheitswert in Höhe von 50.000 DM der VA-Veranlagung des Bf. zugrunde gelegt worden ist, hat sich die im Jahre 1923 geborene, im Zeitpunkt des Erwerbes also noch minderjährige Übernehmerin neben der Einräumung eines Altenteils zugunsten des Übergebers auch dazu verpflichten müssen, ihrer Mutter bzw. deren zweiten Ehemann das Recht der Verwaltung und Nutznießung am Hofe bis zur Vollendung ihres 25. Lebensjahres einzuräumen. Für die darauffolgende Zeit war weiterhin in einem notariellen Vertrag vom Jahre 1937 ein lebenslängliches Altenteilsrecht zugunsten der beiden Ehegatten vereinbart.

Bei der Veranlagung zur VA wurde zwar das Verwaltungs- und Nutzungsrecht der Mutter der Hofeigentümerin bzw. ihres Ehemannes mit einem Betrage von 1.400 DM zum Abzug zugelassen. Dagegen verneinte das FA die Abzugsfähigkeit der Altenteilslast, weil das Altenteilsrecht aufschiebend bedingt sei und die Berechtigten es am Währungsstichtag noch nicht ausgeübt hätten. Bei der Höhe des somit verbleibenden und der Abgabe unterliegenden Vermögens wurde auch eine Familienermäßigung nicht gewährt.

Gegen diese Veranlagung hat der Bf. Rechtsmittel eingelegt.

Einspruch und Berufung sind jedoch erfolglos geblieben. Die Vorinstanz (Vin) sind unter Hinweis auf das Urteil des BFH III 9/55 U vom 15. April 1955 (BStBl 1955 III S. 162) übereinstimmend davon ausgegangen, daß die Altenteilslast als solche aufschiebend bedingt gewesen sei und daß sie gemäß § 6 BewG nicht in Abzug gebracht werden könne, weil die Altenteiler am Währungsstichtag noch nicht den Genuß der Altenteilsleistung gehabt hätten.

Mit der Rechtsbeschwerde (Rb.) tritt der Bf. den Rechtsausführungen der VJ entgegen.

 

Entscheidungsgründe

Die Rb. ist begründet.

Das FG, das die Abzugsfähigkeit der Altenteilslast in Übereinstimmung mit dem FA verneint, hat seine ablehnende Entscheidung damit zu begründen versucht, daß diese Last unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des BFH als aufschiebend bedingt angesehen werden müsse. Es hat sich zur Rechtfertigung seiner Ansicht vor allem auf das bereits erwähnte Urteil des BFH III 9/55 U vom 15. April 1955 a.a.O. berufen. In diesem Urteil hat der Senat zum Ausdruck gebracht, daß das Altenteilsrecht von der Mutter des Anerben nur dann in Anspruch genommen werden könne, wenn sie zuvor auf das ihr eingeräumte Nutzungs- und Verwaltungsrecht am Hofe verzichtet. Diese Ausführungen bezogen sich jedoch nur auf das durch § 31 RErbhG begründete gesetzliche Altenteilsrecht des überlebenden Ehegatten, dessen Geltendmachung nach dem Gesetz davon abhängig ist, daß es zuvor auf alle ihm gegen den Nachlaß zustehenden sonstigen Ansprüche verzichtet. Im Streitfalle handelt es sich jedoch nicht um den Abzug eines gesetzlichen Altenteilsrechtes im Sinne des § 31 RErbhG, sondern um die Abzugsfähigkeit eines durch Erbvertrag begründeten Altenteilsrechtes. Für seine Entstehung bedarf es nicht der Erfüllung der im § 31 RErbhG festgelegten Voraussetzungen.

Allerdings wäre es möglich, daß die Vertragsparteien selbst die Entstehung des Altenteilsrechtes von gewissen aufschiebenden Bedingungen abhängig gemacht hätten. Im Streitfall sind aber auch solche Bedingungen, wie etwa das vorherige Versterben des Hofübergebers eine solche darstellen würde, in den Vertragstext nicht aufgenommen worden. Bei unbefangener Würdigung des notariellen Vertrages vom Jahre 1937, an dem außer der Ehefrau des Bf. nicht nur deren Großvater als Hofübergeber, sondern auch deren Mutter mit ihrem zweiten Ehemann unmittelbar beteiligt waren, sind als Gegenleistung für den von der Mutter der Hofübernehmerin erklärten Erbverzicht dieser und ihrem Ehemann sowohl ein Nutzungs- und Verwaltungsrecht für begrenzte Zeit als auch ein Altenteilsrecht für die Folgezeit eingeräumt worden. Die beiden Rechte, die auf der gleichen vertraglichen Grundlage erwachsen sind, sollten allerdings im Zeitablauf aufeinander folgen und sich gegenseitig ablösen, dienten aber in ihrer Gesamtheit der Versorgung der Mutter der Hofübernehmerin und ihres Ehemanns und bildeten die einheitliche Gegenleistung für den Verzicht auf deren Erbrechte. Damit ähnelt der Sachverhalt im Streitfall weitgehend demjenigen, über den der RFH in dem Urteil I 3 A 291/30 vom 17. Februar 1931 (RStBl 1931 S. 311) entschieden hat. Trotz gewisser Besonderheiten und Abweichungen in der Gestaltung der tatsächlichen Verhältnisse können die Grundsätze dieses Urteils auch auf den vorliegenden Fall übertragen werden Danach ist aber auch das Altenteil als unbedingtes und nicht als aufschiebend bedingtes Recht entstanden (ebenso Gürsching-Stenger, BewG, Bem. 3 zu § 4 BewG; Haider-Engel-Dürschke, BewG, Bern, 1 zu § 4; sowie Krekeler, BewG, Bem. 2 zu § 4), das in Verbindung mit dem zeitlich vorhergehenden Verwaltungs- und Nutzungsrecht als wirtschaftliche Gesamtlast auf dem von der Ehefrau des Bf. übernommenen Hofe ruht. Die Abzugsfähigkeit des Altenteils ist daher auch im Streitfall grundsätzlich anzuerkennen.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1201306

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