Entscheidungsstichwort (Thema)

Bewertung, Vermögen-, Erbschaft-, Schenkungsteuer

 

Leitsatz (amtlich)

Noch nicht verbaute 7c-Zuschüsse sind vermögensteuerlich mit dem gemeinen Wert anzusetzen. Dieser errechnet sich grundsätzlich aus dem Vergleich des gemeinen Wertes des bezuschußten Wohnbaugrundstückes mit den aufgewendeten Erstellungskosten.

 

Normenkette

BewG §§ 10, 9, 14, 12, 54, 95

 

Tatbestand

Die beschwerdeführende GmbH (Beschwerdeführerin - Bfin. -), eine Grundstücksgesellschaft, hat Ende 1950 seitens zweier AG 7c-Zuschüsse von insgesamt 50.000 DM erhalten. Bei der Nachfeststellung des Einheitswertes des gewerblichen Betriebes auf den 1. Januar 1951 hat das Finanzamt die als 7c-Zuschüsse auf Bankkonto gutgeschriebenen Gelder zum Betriebsvermögen gerechnet. Die Bfin. hat die Berechtigung der Zurechnung der Baukostenzuschüsse bestritten. Diese seien zweckgebunden und zu einem Verlustgeschäft, nämlich dem Bau von Wohnungen, zu verwenden. Der Steuerausschuß hat den Einspruch als unbegründet zurückgewiesen. Im Berufungsverfahren hat die Bfin. ihren Standpunkt aufrechterhalten. Abgesehen von der Zweckbindung der Baukostenzuschüsse hat sie sich darauf berufen, die Zuschüsse seien bei den darlehensgebenden AG nicht Vermögen, sondern vor der Abzweigung als 7c-Zuschüsse einkommensteuerpflichtiger Gewinn gewesen, von dem nach Abzug von 60 % Körperschaftsteuer, Gewerbesteuer und den nicht abzugsfähigen Nebensteuern ohne den § 7c-Vertrag höchstens 20 % bei den Darlehnsgebern Vermögen geworden wäre. Aus diesem Grunde könnten die 7c-Zuschüsse bei der Bfin. auch nicht durch überweisung Vermögen geworden sein. Im übrigen könne sich wegen der zweifellos unwirtschaftlichen Zweckbindung der Zuschüsse nur bei der Feststellung des Einheitswertes für die mit den Zuschüssen errichteten Wohnungsbauten zeigen, ob die Zuschüsse bei der Bfin. Vermögen seien oder nicht. Auch die Berufung ist erfolglos geblieben. In der Rechtsbeschwerde hat die Bfin. vorgebracht, der Einheitswert ihres gewerblichen Betriebes, dessen Objekt ausschließlich das mit den 7c-Zuschüssen errichtete Wohngebäude sei, betrage zum nächsten Bewertungsstichtag nach dem 1. Juni 1951, nämlich dem 1. Januar 1953, null DM. Hieraus sei zu folgern, daß die 7c-Zuschüsse von zusammen 50.000 DM weder am 1. Januar 1951 noch am 1. Januar 1953 steuerlich einen Vermögensteil hätten bilden können.

 

Entscheidungsgründe

Die Rechtsbeschwerde ist begründet.

Allerdings kann sich die Bfin. nicht darauf berufen, daß die Zuschüsse im Falle des Nichtabschlusses der 7c-Verträge bei den Zuschußgebern nur in geringem Umfange hätten Vermögen werden können. Es handelt sich lediglich darum, ob die Zuschüsse bei der Bfin. als Zuschußempfängerin Vermögen geworden sind. Die steuerlichen Verhältnisse bei den Zuschußgebern können nicht auf die Bfin. (Zuschußempfängerin) übertragen werden.

Weiter ist dem Finanzgericht darin zuzustimmen, daß sich aus dem Urteil des erkennenden Senats III 75/54 S vom 28. August 1954 (BStBl 1954 III S. 306, Slg. Bd. 59 S. 248) nichts für die Rechtsauffassung der Bfin. herleiten läßt, daß die Zuschüsse bei ihr nicht Vermögen geworden seien. Der erkennende Senat hat zwar in diesem Urteile ausgeführt, daß 7c-Zuschüsse beim Empfänger "im Grunde genommen" keinen beachtlichen Zufluß, keine Bereicherung, sondern "gewissermaßen" einen durchlaufenden Posten darstellen. Er hat jedoch in dem weiteren Urteil III 100/55 S vom 24. Februar 1956 (BStBl 1956 III S. 138, Slg. Bd. 62 S. 375) unter B VIII darauf hingewiesen, daß nur eine ähnlichkeit, nicht aber eine völlige Gleichheit mit einem durchlaufenden Posten bestehe. Der erkennende Senat hat in diesem Zusammenhange auch ausgesprochen, daß dem Zuschußempfänger unzweifelhaft ein gewisser wirtschaftlicher Wert verbleibt.

Schließlich kann der Auffassung der Bfin., die Zuschüsse könnten bei ihr nicht mit einem Wert angesetzt werden, weil der Einheitswert des Betriebsvermögens zum 1. Januar 1953 null DM betrage, nicht zugestimmt werden. Für die Frage, ob den 7c-Zuschüssen vermögensteuerlich ein Wert beizumessen ist und gegebenenfalls welcher, kommt es nur auf den gemeinen Wert des Betriebsgrundstückes, nicht aber auf dessen Einheitswert - und auch nicht auf den Einheitswert des Betriebsvermögens - an.

Dagegen trifft die Ansicht der Bfin. zu, daß noch nicht verbaute 7c-Zuschüsse nicht ohne weiteres mit ihrem Nennbetrage angesetzt werden können. In dem bereits angeführten Urteil vom 28. August 1954 ist ausgesprochen, daß sich ein Teil der zum Wohnungsbau verwandten Gelder, wenn man auf den durch die Rendite bedingten Wert der Wohnungsbauten abstellt, in diesem Werte nicht widerspiegelt, also gewissermaßen verlorenen Aufwand darstellt. Diesen Gesichtspunkt hat die angefochtene Entscheidung außer acht gelassen. Sie war daher aufzuheben. Die Sonderregelung für die 7c-Zuschüsse (Zweckbindung) führt dazu, daß den noch nicht verbauten 7c-Zuschüssen an sich ein Gegenposten für die in der Zweckbindung liegende Belastung gegenübergestellt werden müßte. Dieser Ausgleich kann aber zur Vereinfachung dadurch geschehen, daß die 7c-Zuschüsse unmittelbar mit dem gemeinen Wert (ß 10 des Bewertungsgesetzes - BewG -) statt mit dem Nennwert (ß 14 BewG) angesetzt werden. Die nicht spruchreife Sache geht an das Finanzgericht zurück, das aus dem Vergleich des gemeinen Wertes des Wohnbaugrundstückes mit den aufgewendeten Erstellungskosten festzustellen hat, mit welchem Werte die Zuschüsse bei der Nachfeststellung des Einheitswertes des gewerblichen Betriebes zum 1. Januar 1951 anzusetzen sind.

 

Fundstellen

BStBl III 1959, 319

BFHE 1960, 149

BFHE 69, 149

StRK, BewG:10 R 10

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