Entscheidungsstichwort (Thema)
Zur Abzugsberechtigung bei Vorsorgeaufwendungen
Leitsatz (NV)
Zum Abzug von Versicherungsbeiträgen als Sonderausgaben nach § 10 Abs. 1 Nr. 2 EStG ist grundsätzlich nur berechtigt, wer die Beiträge selbst schuldet und entrichtet. Zahlt daher - wie im Streitfall - ein Vater Beiträge für die Unfall-, Lebens- und Haftpflichtversicherung seines Sohnes durch Überweisung der entsprechenden Beträge an die Versicherungsgesellschaft, kann der Sohn diese Beiträge nicht bei der Ermittlung seines Einkommens als Sonderausgaben abziehen.
Normenkette
Gründe
Parallelentscheidung (im Volltext): BFH, Urteil v. 19.04.1989 - X R 3/84 (NV); BFH/NV 1990, 283
Fundstellen
Haufe-Index 1132400 |
BFH/NV 1989, 32 |
BFHE 1990, 101 |
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