Entscheidungsstichwort (Thema)

Zur Abzugsberechtigung bei Vorsorgeaufwendungen

 

Leitsatz (NV)

Zum Abzug von Versicherungsbeiträgen als Sonderausgaben nach § 10 Abs. 1 Nr. 2 EStG ist grundsätzlich nur berechtigt, wer die Beiträge selbst schuldet und entrichtet. Zahlt daher - wie im Streitfall - ein Vater Beiträge für die Unfall-, Lebens- und Haftpflichtversicherung seines Sohnes durch Überweisung der entsprechenden Beträge an die Versicherungsgesellschaft, kann der Sohn diese Beiträge nicht bei der Ermittlung seines Einkommens als Sonderausgaben abziehen.

 

Normenkette

EStG § 10 Abs. 1 Nr. 2

 

Gründe

Parallelentscheidung (im Volltext): BFH, Urteil v. 19.04.1989 - X R 3/84 (NV); BFH/NV 1990, 283

 

Fundstellen

Haufe-Index 1132400

BFH/NV 1989, 32

BFHE 1990, 101

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge