Entscheidungsstichwort (Thema)

Zur Abzugsberechtigung bei Vorsorgeaufwendungen

 

Leitsatz (NV)

Zum Abzug von Versicherungsbeiträgen als Sonderausgaben nach § 10 Abs. 1 Nr. 2 EStG ist grundsätzlich nur berechtigt, wer die Beiträge selbst schuldet und entrichtet. Zahlt daher - wie im Streitfall - ein Vater Beiträge für die Unfall-, Lebens- und Haftpflichtversicherung seines Sohnes durch Überweisung der entsprechenden Beträge an die Versicherungsgesellschaft, kann der Sohn diese Beiträge nicht bei der Ermittlung seines Einkommens als Sonderausgaben abziehen.

 

Normenkette

EStG § 10 Abs. 1 Nr. 2

 

Verfahrensgang

FG Köln

 

Fundstellen

Haufe-Index 416397

BFH/NV 1990, 283

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