Entscheidungsstichwort (Thema)

Gewerbesteuer

 

Leitsatz (amtlich)

Ist der Einheitswert des gewerblichen Betriebes (A) durch einen (negativen) Anteil am Einheitswert des gewerblichen Betriebes eines Beteiligungsunternehmens (B) beeinflußt, so ist für die Ermittlung des Gewerbekapitals von A die Summe des Einheitswerts des gewerblichen Betriebes und der Hinzurechnungen um den Wert dieses Anteils zu erhöhen.

 

Normenkette

GewStG § 8 Ziff. 8, § 9 Ziff. 2, § 12 Abs. 3 Ziff. 2

 

Tatbestand

Die Revisionsklägerin (Steuerpflichtige - Stpfl. -), eine GmbH, ist Mitgesellschafterin (Parte) einer Partenreederei, deren Einheitswert des gewerblichen Betriebes das zuständige Finanzamt (FA) auf den 1. Januar 1961 auf minus ... DM festgestellt hat. Von diesem negativen Einheitswert entfallen auf die Stpfl. ... DM, die der Revisionsbeklagte (das FA) bei der Feststellung des Einheitswerts des gewerblichen Betriebes der Stpfl. auf den 1. Januar 1961 unter den Schuldposten - den Gesamtbetrag des Rohvermögens mindernd - berücksichtigt hat. Bei der Berechnung des Steuermeßbetrags nach dem Gewerbekapital der Stpfl. für den streitigen Erhebungszeitraum 1961 ging das FA von dem so auf ... DM festgestellten Einheitswert aus und rechnete ihm den Betrag von ... DM gemäß § 12 Abs. 3 Ziff. 2 GewStG hinzu.

Die von der Stpfl. hiergegen eingelegte Sprungberufung (alten Rechts) blieb ohne Erfolg. Es treffe zu, daß § 12 Abs. 3 Ziff. 2 GewStG die Aussonderung positiver oder negativer Beteiligungen an Personengesellschaften nicht getrennt vorschreibe, wie das Gesetz dies bezüglich der Hinzurechnung von Verlusten in § 8 Ziff. 8, hinsichtlich der Kürzung von Gewinnen in § 9 Ziff. 2 getan habe. Die vorgeschriebene Kürzung der Summe des Einheitswerts des gewerblichen Betriebes und der Hinzurechnungen um den Wert der Beteiligung schließe jedoch die Hinzurechnung negativer Beteiligungen denkgesetzlich ein. Auf diese Weise werde erreicht, daß sich die negative Beteiligung nach Hinzurechnung ihres vom Einheitswert des gewerblichen Betriebes abgesetzten Wertes genauso wenig wie die positive Beteiligung nach Absetzung ihres dem Einheitswert des gewerblichen Betriebes hinzugerechneten Wertes bei der Besteuerung des Gewerbekapitals auswirke.

Hiergegen richtet sich die als Revision zu behandelnde Rb. der Stpfl., zu deren Begründung sie folgendes vortragen läßt.

In § 12 Abs. 3 Ziff. 2 gehe das GewStG von einem positiven Wert der Beteiligung aus. Es schreibe somit zu Recht die Kürzung der Summe des Einheitswerts des gewerblichen Betriebes und der Hinzurechnungen um diesen Wert vor, um so rechnerisch auf den Wert des dem Betrieb des Steuerpflichtigen allein dienenden Vermögens zu kommen. Sei der Wert der Beteiligung dagegen negativ, so entspreche der Einheitswert des gewerblichen Betriebes nur dem Wert des dem Betrieb des Steuerpflichtigen allein dienenden (verbliebenen) Vermögens, geschmälert durch den Anteil an der überschuldung der Beteiligungsgesellschaft (als Betriebsschuld). Die Gewerbekapitalsteuer könne nur von einem vorhandenen Vermögen, nicht auch von einem bereits verlorenen erhoben werden.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision ist nicht begründet. Wie zwischen den Beteiligten unstreitig ist, hat das für die Beteiligungsgesellschaft zuständige FA für diese auf den 1. Januar 1961 einen negativen Einheitswert des gewerblichen Betriebes festgestellt und auf die Gesellschafter (Parten) aufgeteilt. Diese Feststellung ist für das mit der Festsetzung des einheitlichen Gewerbesteuer-Meßbetrages befaßte FA bindend. Die Ausführungen des Bundesfinanzhofs (BFH) in den Urteilen IV 385/62 S vom 13. März 1964 (BFH 79, 311, BStBl III 1964, 344) und IV 104/64 U vom 5. November 1964 (BFH 81, 267, BStBl III 1965, 97), die die Bindungswirkung selbst der sachlich unrichtigen Feststellung einer privaten Schuld als Betriebsschuld für ihre Behandlung als Dauerschuld bei der Gewerbesteuer betreffen, gelten hier entsprechend.

Abgesehen von dieser Bindung entspricht aber das Vorgehen des FA auch dem Gesetz. Der im Einheitswert des gewerblichen Betriebes des Gesellschafters berücksichtigte Anteil an einem Beteiligungsunternehmen muß in jedem Falle bei der Ermittlung des Gewerbekapitals des Gesellschafters neutralisiert werden. Das bedeutet im Streitfall, daß die mit einem negativen Wert festgestellte Beteiligung, entsprechend ihrer das Rohvermögen der Stpfl. mindernden Behandlung bei der Feststellung des Einheitswerts des gewerblichen Betriebes, nunmehr gemäß § 12 Abs. 3 Ziff. 2 GewStG als Beteiligung zu behandeln und von der Summe des Einheitswerts des gewerblichen Betriebes und der Hinzurechnungen zu kürzen ist, was nur durch die Hinzurechnung des streitigen Betrages geschehen kann. Wie die Vorschriften der § 8 Ziff. 8 und § 9 Ziff. 2 GewStG bezwecken, den Ertrag des der Gewerbesteuer unterliegenden Unternehmens von Beteiligungsverlusten und Beteiligungsgewinnen zu bereinigen, bezweckt die Vorschrift des § 12 Abs. 3 Ziff. 2 GewStG hinsichtlich des Kapitals des der Gewerbesteuer unterliegenden Unternehmens dasselbe: Der auf die Beteiligung entfallende Anteil am Einheitswert des gewerblichen Betriebes des Beteiligungsunternehmens, der sich bei der Feststellung des Einheitswerts des gewerblichen Betriebes des Gesellschafters - falls positiv: durch Erhöhung, falls negativ: durch Minderung des Rohvermögens - ausgewirkt hat, wird von der Summe des Einheitswerts des gewerblichen Betriebes und der Hinzurechnungen wieder gekürzt bzw. ihr hinzugerechnet.

 

Fundstellen

Haufe-Index 412434

BStBl III 1967, 260

BFHE 1967, 35

BFHE 88, 35

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