Leitsatz (amtlich)

1. Mit § 11 Abs. 2 Ziff. 2 BefStG wird im Werkfernverkehr der "Rücklauf" gebrauchter Packmittel zum Zielort begünstigt.

2. Beim Rücklauf liegt keine Beförderung innerhalb eines Unternehmens mit nichtbegünstigten innerbetrieblichen Umsätzen vor, wenn bei der Beförderung vom Abnehmer (Kunden) zum Hauptsitz des Unternehmens ein Auslieferungslager eingeschaltet ist, das einem Handelsvertreter unterstellt ist.

 

Normenkette

BefStG § 11 Abs. 2 Ziff. 2

 

Tatbestand

Die Revisionsbeklagte (Steuerpflichtige -- Stpfl. --), die eine Weingroßhandlung am Sitz der Firma betreibt, unterhält in mehreren Städten Auslieferungslager und beliefert diese im Werkfernverkehr mit Hilfe eigener Lastkraftwagen. Von diesen Auslieferungslagern schaffen ortsansässige Handelsvertreter mit ihnen gehörigen Kraftfahrzeugen die Ware zu den Kunden, von denen sie auch das Leergut (Kisten und Flaschen) zu den Auslieferungslagern zurückbringen. Die Stpfl. befördert von dort aus das Leergut zum Sitz der Firma mit ihren eigenen Lastkraftwagen zurück.

Nach einer bei der Stpfl. durchgeführten Betriebsprüfung (Betriebsprüfungs-Bericht vom 13. November 1961) erließ das Finanzamt als Beförderungsteuerstelle der Oberfinanzdirektion (FA) für die Kalenderjahre 1958, 1959 und 1960 am 8. Januar 1962 einen gemäß § 222 Abs. 1 Ziff. 1 AO berichtigten Beförderungsteuerbescheid und forderte insgesamt 1797 DM an Beförderungsteuern nach, da es sich bei der Rückbeförderung des Leerguts zwischen den Auslieferungslagern und dem Hauptsitz der Firma um lediglich innerbetriebliche, nicht steuerlich begünstigte Maßnahmen gehandelt habe.

Während der Einspruch erfolglos blieb, hatte die Berufung Erfolg. Die Vorinstanz begründete ihre Auffassung wie folgt:

Nach dem Wortlaut des § 11 Abs. 2 Nr. 2 BefStG unterliege die Beförderung von gebrauchten Packmitteln "zurück zum Unternehmer" im Werkfernverkehr dem ermäßigten Steuersatz von 1 Pfennig je tkm. Die enge wörtliche Auslegung des FA schließe bei einer Beförderung der Packmittel innerhalb des Unternehmens eine Rückbeförderung "zum Unternehmen" begrifflich aus; damit scheide nach Ansicht des FA der Werkfernverkehr in der Form der Überführung der Güter innerhalb eines Unternehmens von vornherein von der Steuerermäßigung aus. Sinn und Zweck der Vergünstigung sei aber, den Unternehmern, die ihre Waren in schweren Packmitteln befördern, den Rücktransport dieser Packmittel zu vorteilhafteren Steuersätzen zu ermöglichen, zumal bereits beim Hintransport der Ware zum Kunden auch das hohe Gewicht der Packmittel regelmäßig dem erhöhten Steuersatz im Werkverkehr unterworfen werde. Es sei aber kein vernünftiger Grund ersichtlich, die den Hintransporten entsprechenden Rücktransporte des Leergutes von der Steuerermäßigung auszuschließen. Das Gesetz spreche auch nicht von einer Rückbeförderung zum Unternehmen, sondern zum Unternehmer. Die Begriffe Unternehmer und Unternehmen richteten sich zwar nach dem Umsatzsteuerrecht (§ 1 Abs. 3 BefStG); während aber bei der Umsatzsteuer ein Leistungsaustausch innerhalb des Unternehmens begrifflich nicht möglich und daher nicht steuerbar sei, unterlägen der Beförderungsteuer auch Beförderungen innerhalb des Unternehmens (§ 1 Abs. 1 letzter Satz BefStG). Die Steuervergünstigung sei vom FA zu Unrecht versagt worden.

Die Revision der durch das FA vertretenen Oberfinanzdirektion (OFD) hiergegen stützt sich auf folgende Erwägungen: Die gebrauchten Packmittel seien im Streitfall in zwei voneinander unabhängigen Fahrten befördert worden, nämlich mit den Kraftfahrzeugen der Handelsvertreter von den Kunden zu den Auslieferungslagern und von dort im Werkfernverkehr mit Kraftfahrzeugen der Stpfl. zum Betriebssitz der Firma. Eine unschädliche Unterbrechung der Beförderung liege deshalb nicht vor, weil die eingesetzten Handelsvertreter für die Rückführung des Leergutes verantwortlich gewesen seien, weshalb auch der Handelsvertreter eigene Fahrten im Güterverkehr (Nahzonenbereich) ausführe. Im übrigen wiederholt das FA unter Bezugnahme auf einen Erlaß des Bundesministers der Finanzen vom 28. März 1961 IV A -- 4 S 6802 -- 6/61 Tz. 11 seine Rechtsauffassung, daß eine begünstigte Rückbeförderung gebrauchter Packmittel im Sinne von § 11 Abs. 2 Ziff. 2 BefStG dann nicht gegeben sei, wenn die Packmittel innerhalb desselben Unternehmens im Sinne des Umsatzsteuerrechts befördert würden.

 

Entscheidungsgründe

Die erhobene Rüge ist nicht begründet. Die Revision führt jedoch aus einem anderen Grunde zur Aufhebung der Vorentscheidung.

Die Rechtsausführungen entsprechen den Darlegungen im Urteil II 67/62 vom 19. Januar 1966 (BStBl 1966 III S. 238).

Der streitige Fall unterscheidet sich von dem Urteil II 67/62 vom 19. Januar 1966 lediglich darin, daß die Weiterleitung des beförderten Gutes von Auslieferungslagern an den Kunden durch Handelsvertreter mittels diesen gehörigen Kraftfahrzeugen erfolgt, die auch das Leergut zurück zu dem Betriebssitz der Stpfl. bringen. Dieser Umstand ist aber für die zu entscheidende Rechtsfrage ohne Bedeutung. Wie die Stpfl. unwidersprochen dargelegt hat, steht der Kunde mit ihr in unmittelbaren Rechtsbeziehungen und nicht etwa mit dem Handelsvertreter am Ort des Auslieferungslagers und die Verantwortlichkeit des Handelsvertreters für die sorgfältige Rückführung des Leergutes stellt nur eine übliche Dienstleistung gegenüber dem Auftraggeber dar.

Für die Beurteilung im Streitfall ist infolgedessen nicht entscheidend die Zwischenschaltung eines Handelsvertreters, sondern die Frage des Beförderungsweges. Es kommt dabei nicht darauf an, ob die gebrauchten Packmittel im Streitfall in zwei durch das Umladen bedingten Fahrten zurückbefördert wurden, nämlich zunächst im Güternahverkehr mit Kraftfahrzeugen der Handelsvertreter von den Kunden zu den Auslieferungslagern und erst von da an mit Kraftfahrzeugen der Stpfl. zum Sitz der Firma im Güterfernverkehr. Es handelt sich um einen wesensmäßig nicht aufspaltbaren Vorgang der Beförderung in einem umsatz- und beförderungsteuerrechtlich einheitlichen Unternehmen.

Im Streitfall trägt auch das FA keine Bedenken, die Rückführung des Leergutes mit Hilfe kleinerer Fahrzeuge der Handelsvertreter unmittelbar vom Kunden zum Auslieferungslager als steuerbegünstigte Rückführung gebrauchter Packmittel zu behandeln. Wenn die Stpfl. den gesamten Rücktransport mit ihren eigenen Schwerlastkraftwagen ohne Zwischenschaltung der Vertreterfahrzeuge durchgeführt haben würde, würde die gesamte Rückführung auch vom FA als steuerbegünstigt angesehen werden, weil dem Vorlauf ein entsprechender Rücklauf gegenüberstehen würde. Auch aus diesem Grunde erscheint es bedenklich, im Streitfall den Rücklauf bei Zusammenfassung des Leergutes in den Verteilungslagern als durch das Ausladen von den Vertreterfahrzeugen unterbrochen anzusehen. § 11 Abs. 2 Ziff. 2 BefStG ist vielmehr auf die Rückbeförderung der gebrauchten Packmittel insgesamt zwischen Kunden und Hauptsitz der Stpfl. anwendbar.

Die Sache unterliegt jedoch aus einem anderen Grunde der Aufhebung. Im Streitfall ist der Streckenberechnung nach dem Maßstab von tkm die Eisenbahntarifentfernung zugrunde gelegt worden. Nach der Grundsatzentscheidung des Senats II 141/60 S vom 11. November 1964 (BStBl 1965 III S. 62 f., Slg. Bd. 81 S. 171) ist aber für den Begriff des tkm bei der Versteuerung des nicht genehmigten Güterfernverkehrs und des Werkfernverkehrs statt der Eisenbahntarifentfernung die tatsächlich gefahrene km-Strecke zugrunde zu legen. Bei der Auslegung des im Gesetz selbst nicht näher bestimmten, aber als Besteuerungsmaßstab verwendeten Begriffs tkm bietet sich nach dem allgemein dem Wortsinn folgenden Sprachgebrauch kein Anhaltspunkt dafür, der Besteuerung statt der tatsächlich gefahrenen km-Strecke auf der Straße die Eisenbahnentfernung zugrunde zu legen.

Die Sache geht dieserhalb zwecks erneuter Festsetzung der Beförderungsteuer an das FG zurück.

 

Fundstellen

Haufe-Index 411943

BStBl III 1966, 241

BFHE 1966, 77

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