Leitsatz (amtlich)

Das Finanzgericht ist nicht vorschriftsmäßig besetzt, wenn an der Entscheidung sowohl ein abgeordneter Richter als auch ein Richter kraft Auftrags mitwirken.

 

Normenkette

FGO § 118 Abs. 1 S. 1; DRiG § 29 S. 1; FGO § 119 Nr. 1

 

Fundstellen

BStBl II 1970, 127

BFHE 1970, 340

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