Leitsatz (redaktionell)

Beim Grundstückserwerb durch Abgabe des Meistgebots gehört auch der Betrag zur Gegenleistung, in dessen Höhe der Gläubiger, der das Meistgebot abgegeben hat, mit dem Zuschlag gemäß § 114a ZVG aus dem Grundstück als befriedigt gilt.

 

Orientierungssatz

1. Zur Gegenleistung i.S. des § 11 GrEStG 1940 gehört jede Leistung, die der Erwerber als Entgelt für den Erwerb des Grundstücks gewährt --soweit sie nicht nur dem Erwerber selbst, sondern dem Veräußerer (oder einem Dritten) zugute kommt-- oder die der Veräußerer als Entgelt für die Veräußerung des Grundstücks empfängt (Festhaltung an BFH-Rechtsprechung).

2. Dem Wortlaut des § 9 Abs. 1 Nr. 4 GrEStG 1983, der das Meistgebot einschließlich der bestehenbleibenden Rechte zum Besteuerungsmaßstab bestimmt, läßt sich kein Gesetzeswille dahin entnehmen, daß die sich durch die Befriedigungsfiktion des § 114a ZVG ergebende zusätzliche Leistung nicht gemäß § 9 Abs. 2 Nr. 1 GrEStG 1983 in die Gegenleistung einbezogen werden soll. Auch die Berücksichtigung des Umstandes, daß die Sätze 2 und 3 des § 11 Abs. 1 Nr. 4 GrEStG 1940 nicht in das neue GrEStG übernommen worden sind, führt zu keiner anderen Beurteilung. Gerade der ersatzlose Wegfall dieser im alten Recht enthaltenen Sonderregelung öffnet den Weg zur Beachtung des § 114a ZVG über § 9 Abs. 2 Nr. 1 GrEStG 1983.

3. Die Befriedigungsfiktion des § 114a ZVG im Zwangsversteigerungsverfahren gilt sowohl in den Fällen, in denen der meistbietende Gläubiger das Grundstück zugeschlagen erhält, als auch in den Fällen, in denen der meistbietende Gläubiger das Meistgebot vor dem Zuschlag abtritt (Literatur; hier: Beachtung des § 114a ZVG bei der Ermittlung der für die Grunderwerbsteuer maßgeblichen Bemessungsgrundlage nach § 9 Abs. 2 Nr. 1 GrEStG 1983).

4. Parallelentscheidung: BFH, 16.10.1985, II R 183/84, NV.

5. Parallelentscheidung: BFH, 16.10.1985, II R 184/84, NV.

6. Parallelentscheidung: BFH, 16.10.1985, II R 185/84, NV.

 

Normenkette

GrEStG 1983 § 9 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 2 Nr. 1; ZVG § 114; GrEStG § 11 Abs. 1 Nr. 4 Fassung: 1940-03-29, Nr. 4 S. 3 Fassung: 1940-03-29

 

Gründe

Parallelentscheidung (im Volltext): BFH, Urteil v. 16.10.1985 - II R 99/85 (V)

 

Fundstellen

Haufe-Index 1132177

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