Entscheidungsstichwort (Thema)

Keine (teilweise) Stundung der Steuer für einen Letzterwerb bei Belastung eines Vorerwerbs mit nicht abziehbarer Belastung

 

Leitsatz (NV)

Ist ein mit einer nach § 25 Abs. 1 Satz 1 ErbStG nicht abziehbaren Belastung beschwerter Erwerb nach § 14 Abs. 1 ErbStG mit einem späteren Erwerb zusammenzurechnen und führt diese Berechnung zur Festsetzung einer höheren Steuer für den Letzterwerb als bei einer Berücksichtigung der Belastung des Vorerwerbs, ist der Mehrbetrag auch dann nicht nach § 25 Abs. 1 Satz 2 ErbStG zu stunden, wenn die Belastung bei der Entstehung der Steuer für den Letzterwerb noch nicht erloschen ist.

 

Normenkette

ErbStG § 14 Abs. 1, § 25 Abs. 1

 

Verfahrensgang

FG Köln (Urteil vom 16.08.2005; Aktenzeichen 9 K 1704/02; EFG 2005, 1889)

 

Tatbestand

I. Durch notariell beurkundete Verträge vom 29. Juni 1998 vereinbarten die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) und ihre Großmutter (G) die abgesehen von der Übernahme einer Pflegeverpflichtung unentgeltliche, unter Vorbehalt eines lebenslangen Wohnungsrechts für G erfolgende Übertragung des Grundstücks I auf die Klägerin und den Verkauf des ebenfalls G gehörenden Grundstücks R an die Klägerin für 450 000 DM. Obwohl die Klägerin den Kaufpreis nicht entrichtete, bestätigte G gegenüber dem Notar dessen Begleichung und veranlasste so die Eintragung der Klägerin als Eigentümerin im Grundbuch.

Der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt --FA--) nahm an, G habe durch eine freigebige Zuwendung auf die Zahlung des Kaufpreises verzichtet, und setzte demgemäß ausgehend von einem Wert der Schenkung von 450 000 DM und unter Berücksichtigung der Übertragung des Grundstücks I als Vorschenkung (§ 14 Abs. 1 des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes --ErbStG--) in der Einspruchsentscheidung Schenkungsteuer in Höhe von 48 983 DM gegen die Klägerin fest. Das FA folgte nicht deren Ansicht, es liege auch hinsichtlich des Grundstücks R eine Grundstücksschenkung vor, und lehnte die von ihr wegen des am Grundstück I bestehenden Wohnrechts beantragte zinslose Steuerstundung nach § 25 Abs. 1 Satz 2 ErbStG ab.

Das Finanzgericht (FG) gab der Klage durch das in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2005, 1889 veröffentlichte Urteil in beiden Punkten statt. Es setzte die Steuer auf 4 508 DM herab, ohne das vorbehaltene Wohnrecht bei deren Bemessungsgrundlage zu berücksichtigen, und verpflichtete das FA, diesen Betrag bis zum Erlöschen des auf dem Grundstück I lastenden Wohnrechts in voller Höhe zinslos zu stunden.

Mit der Revision wendet sich das FA lediglich gegen die vom FG ausgesprochene Stundungsverpflichtung. Die Stundungsregelung des § 25 Abs. 1 Satz 2 ErbStG ist nach seiner Ansicht nur anwendbar, wenn der der Besteuerung unterliegende Erwerb selbst mit einer nach § 25 Abs. 1 Satz 1 ErbStG nicht abziehbaren Belastung beschwert ist.

Das FA beantragt, die Vorentscheidung hinsichtlich der Verpflichtung, die Steuer in Höhe von 4 508 DM zinslos zu stunden, aufzuheben und die Klage insoweit abzuweisen.

Die Klägerin beantragt, die Revision als unbegründet zurückzuweisen.

 

Entscheidungsgründe

II. Die Revision ist begründet. Sie führt im Rahmen des gestellten Antrags zur Aufhebung der Vorentscheidung und insoweit zur Abweisung der Klage (§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--).

1. Das FG hat das FA zu Unrecht zur Stundung der Steuer für den Erwerb des Grundstücks R verpflichtet. Wie der Bundesfinanzhof (BFH) inzwischen entschieden hat, kann nur die Erbschaft- oder Schenkungsteuer für einen Erwerb, der selbst mit einer nicht nach § 25 Abs. 1 Satz 1 ErbStG abziehbaren Belastung beschwert ist, nach § 25 Abs. 1 Satz 2 ErbStG gestundet werden. Die Steuer für einen späteren Erwerb ist auch dann nicht nach dieser Vorschrift zu stunden, wenn die im Rahmen der Steuerberechnung nach § 14 Abs. 1 ErbStG für diesen Erwerb erfolgende Berücksichtigung eines mit einer nach § 25 Abs. 1 Satz 1 ErbStG nicht abziehbaren Belastung beschwerten Vorerwerbs mit dem Bruttowert zu einer höheren Steuer für den Letzterwerb führt (BFH-Urteile vom 8. März 2006 II R 10/05, BFHE 213, 106, BStBl II 2006, 785, II R 73/04, BFH/NV 2006, 1661, und II R 29/05, BFH/NV 2006, 1662).

In diesem Punkt war daher die Vorentscheidung aufzuheben und die Klage abzuweisen.

2. Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf § 135 Abs. 1 FGO. Die Kostenentscheidung im Urteil des FG, mit der die Kosten des finanzgerichtlichen Verfahrens dem FA auferlegt wurden, ist nicht zu ändern. Die Klägerin ist bezogen auf den Streitwert dieses Verfahrens nur zu einem geringen Teil unterlegen (§ 136 Abs. 1 Satz 3 FGO).

 

Fundstellen

Haufe-Index 1712812

BFH/NV 2007, 918

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