Entscheidungsstichwort (Thema)

Grundsteuer Verfahrensrecht/Abgabenordnung

 

Leitsatz (amtlich)

Die Voraussetzungen für den Wegfall der Grundsteuerbeihilfe nach der Verordnung über die Förderung von Arbeiterwohnstätten vom 1. April 1937 sind in dieser Verordnung abschließend geregelt. Die Vorschriften der §§ 94 und 96 AO finden hierauf keine Anwendung.

GrStG § 29; Verordnung über die Förderung von Arbeiterwohnstätten vom 1. April 1937 (RGBl 1937 I

 

Normenkette

GrStG § 29; AO §§ 94, 96

 

Tatbestand

Die Bfin. ist Eigentümerin mehrerer bebauter Grundstücke. Die auf diesen Grundstücken befindlichen Wohnungen wurden im Jahre 1938 als Arbeiterwohnstätten im Sinne der Verordnung über die Förderung von Arbeiterwohnstätten vom 1. April 1937 (RGBl I S. 437, RStBl 1937 S. 481) anerkannt. Durch Bescheid vom 3. November 1938 wurde der Bfin. Grundsteuerbeihilfe nach § 29 GrStG gewährt. Hierbei wurden unstreitig die Mieten für 3-Zimmer-Wohnungen auf 38 RM und für 4-Zimmer-Wohnungen auf 40 RM festgesetzt. Dieser Bescheid enthielt unstreitig folgenden formularmäßigen Vermerk: "Entfällt eine der Voraussetzungen für die Gewährung der Beihilfe (z. B. bei baulichen Veränderungen, die den Charakter als Arbeiterwohnstätte aufheben, bei Erhöhung der Mieten oder Lasten, bei änderungen in der Benutzungsart oder bei nicht nur vorübergehendem Leerstehen einer Arbeiterwohnstätte), fällt die Beihilfe mit Schluß des Kalendermonats weg, in dem dieser Fall eintritt. Sie haben dem Finanzamt den Wegfall einer Voraussetzung für die Gewährung der Beihilfe innerhalb eines Monates anzuzeigen."

Das Original dieses Bescheides ist durch Kriegseinwirkung verlorengegangen.

Auf Anfragen des Finanzamts, ob für die Grundstücke die Voraussetzungen für die Weitergewährung der Grundsteuerbeihilfe nach § 29 GrStG noch gegeben sind, teilte die Bfin. dem Finanzamt im Dezember 1952 folgendes mit:

"Zu a) An dem Gebäude ist in der Zeit von der Erstellung bis zum 31. 12. 1950 keine bauliche Veränderung vorgenommen worden.

Zu b) Die Mieten für die 3-Zimmer-Wohnungen betrugen am 31. 12. 1950 DM 39,33, die Mieten für die 4-Zimmer-Wohnungen betrugen am 31. 12. 1950 DM 41,40.

Zu c) Die Mieten wurden nur um DM 1,33 bzw. DM 1,40 gegenüber der ursprünglichen Miete erhöht. Dies erfolgte infolge Erhöhung der allgemeinen Grundgebühren."

In den Jahren 1955 bis einschließlich 1959 teilte die Bfin. dem Finanzamt die Höhe der von ihr erhobenen Mieten für die in den obengenannten Grundstücken befindlichen 3-Zimmer- und 4-Zimmer- Wohnungen mit.

Die Oberfinanzdirektion beanstandete anläßlich einer im Jahre 1960 vorgenommenen überprüfung der Grundsteuerbeihilfe, daß die Bfin. auf ihre Mieter monatlich 1,33 bzw. 1,40 DM abgewälzt habe, obwohl die Bfin. keine Grundsteuer zu entrichten gehabt habe. Gleichzeitig wurde das Finanzamt angewiesen, die gezahlten Beträge an Grundsteuerbeihilfe zurückzufordern. Durch Bescheid vom 8. März 1961 entzog das Finanzamt dementsprechend rückwirkend ab 1. April 1951 der Bfin. die Grundsteuerbeihilfe.

Die mit Einwilligung des Vorstehers des Finanzamts eingelegte Sprungberufung hatte keinen Erfolg. Das Finanzgericht änderte den angefochtenen Bescheid zum Nachteil der Bfin. dahin, daß bereits ab dem 1. Mai 1950 die Grundsteuerbeihilfe entzogen wurde. Die Vorinstanz führte im wesentlichen aus: In dem Bescheid über die Gewährung der Grundsteuerbeihilfe sei ausdrücklich darauf hingewiesen worden, daß bei nachträglichem Wegfall der Voraussetzungen für die Beihilfegewährung mit Schluß des laufenden Kalendermonats gemäß § 8 der Verordnung vom 1. April 1937 die Beihilfe entfalle. Dieser Hinweis sei als Widerrufsvorbehalt im Sinne des § 96 AO aufzufassen. Die Bfin. habe die hier in Betracht kommenden Mieterhöhungen als Folge der Erhöhung der "Grundgebühren" bezeichnet, während sie die Folge der Erhöhung der Grundsteuer gewesen seien. Da Mietsteigerungen wegen Erhöhung der Grundgebühren auch im Hinblick auf die Weitergewährung der Grundsteuerbeihilfe zulässig gewesen seien, habe für das Finanzamt kein Anlaß bestanden, an der Richtigkeit der Angaben der Bfin. zu zweifeln, zumal deren verantwortliche Leiter gleichzeitig bei der Stadt angestellt gewesen seien. Damit sei ab dem 1. Mai 1950 die Voraussetzung für die Gewährung von Grundsteuerbeihilfe weggefallen und die Gewährung von Grundsteuerbeihilfe zu entziehen. Dem stehe auch nicht eine Verjährung der Grundsteuer entgegen. Das Finanzamt habe für 1952 und später für jedes Jahr Anfragen zwecks Feststellung über die Einhaltung der Bedingungen der Grundsteuerbeihilfe an die Bfin. gerichtet. Diese Anfragen hätten sich stets auf die gesamten Mieterhöhungen bezogen.

Zur Begründung der Rb. wird vorgetragen: § 96 AO bestimme für alle Fälle von begünstigenden Verfügungen, daß ein Widerruf nur unter den - hier nicht gegebenen - Voraussetzungen des § 96 Abs. 2 AO möglich sei. §§ 8 Abs. 1 und 10 Abs. 4 der Verordnung vom 1. April 1937 (a. a. O.) stünden dem nicht entgegen, denn dort sei nur von einem nachträglichen Wegfall die Rede, während § 96 Abs. 2 AO einem allgemeinen Rechtsgrundsatz folgend die Zurücknahme mit rückwirkender Kraft gesetzlich regele. Diese allgemeine gesetzliche Regelung des § 96 Abs. 2 AO habe durch eine Verordnung nicht geändert werden können. Daneben stehe die Verjährung der Grundsteuer dem Widerruf der Grundsteuerbeihilfe entgegen. Das Finanzgericht habe insoweit § 147 Abs. 2 AO übersehen. Auch sei die Bfin. durch den Bescheid über die Gewährung der Grundsteuerbeihilfe von der Grundsteuer freigestellt gewesen; eine Verpflichtung zur Grundsteuerzahlung sei erst wieder durch den Bescheid über den Wegfall der Grundsteuerbeihilfe in Kraft getreten. Die Erklärungen der Bfin. über das Fortbestehen der Voraussetzungen für die Weitergewährung der Grundsteuerbeihilfe hätten sich immer nur auf das gerade laufende Rechnungsjahr bezogen. Entgegen den Feststellungen des Finanzgerichts seien diese Erklärungen auch nicht jedes Jahr abgegeben worden, sondern nur in den Jahren 1952 (für das Rechnungsjahr 1950) und in den Jahren 1956 bis 1960. Die gegenteilige Feststellung des Finanzgerichts verstoße gegen den Akteninhalt.

 

Entscheidungsgründe

Die Rb. ist unbegründet.

Der Anspruch auf die Grundsteuerbeihilfe nach § 29 GrStG steht dem Schuldner der Grundsteuer zu, in der Regel also dem Eigentümer der Arbeiterwohnstätte. Der Anspruch auf die Grundsteuerbeihilfe in seinem Wesen nach ein Vergütungsanspruch im Sinne des § 158 AO (vgl. Urteil des erkennenden Senats III 298/58 U vom 28. August 1959, BStBl 1959 III S. 471, Slg. Bd. 69 S. 565; Beschluß des Bundesverfassungsgerichts 1 BvL 16/57 vom 9. März 1960, Steuerrechtsprechung in Karteiform - StRK - Grundsteuergesetz, § 29, Rechtsspruch 3; Gürsching-Stenger, Kommentar zum Grundsteuergesetz, 1959, Randnote 32 bei § 29 GrStG). Entgegen der Ansicht der Bfin. ist sie trotz des Bescheides über die Gewährung einer Grundsteuerbeihilfe Schuldnerin der Grundsteuer geblieben. Von dieser Steuer war sie auch nicht freigestellt; vielmehr ordnete § 11 Abs. 1 der Verordnung vom 1. April 1937 (a. a. O.) ausdrücklich an, daß ein Anspruch auf Gewährung der Grundsteuerbeihilfe auf das Verfahren zur Festsetzung des Steuerbetrages oder zur Festsetzung und Erhebung der Grundsteuer ohne Einfluß ist. Der Steuerschuldner der Grundsteuer wird lediglich in Höhe der Grundsteuerbeihilfezahlung von der Grundsteuerzahlungspflicht befreit (§ 11 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3 der Verordnung vom 1. April 1937).

Die Grundsteuerbeihilfe wird nach § 6 Abs. 1 der Verordnung auf die Dauer von 20 Jahren gewährt. Voraussetzung für die Gewährung der Grundsteuerbeihilfe ist aber, daß während der gesamten Dauer des Beihilfezeitraums die Voraussetzungen für die Gewährung der Beihilfe vorliegen. Das Vorliegen dieser Voraussetzungen ist somit Tatbestandsmerkmal für die Fortgewährung der Grundsteuerbeihilfe innerhalb des Beihilfezeitraums. Fällt dieses Tatbestandsmerkmal weg, so fällt gemäß § 8 Abs. 1 der Verordnung auch die Beihilfe "mit Schluß des laufenden Kalendermonats weg". Nach dieser Bestimmung ist der Wegfall der Beihilfe die Folge des Wegfalls einer der Voraussetzungen für die Gewährung der Beihilfe. Der Bescheid über den Wegfall der Grundsteuerbeihilfe nach § 10 Abs. 4 der Verordnung ist somit nur deklaratorischer Art. Es handelt sich bei der Regelung über den Wegfall der Grundsteuerbeihilfe um eine abschließende Sonderregelung in dieser Verordnung. Die Vorschriften der §§ 94 und 96 AO greifen hier nicht Platz. Diese Regelung über den Wegfall der Grundsteuerbeihilfe in der Verordnung vom 1. April 1937 war zulässig. Nach § 29 Abs. 3 Satz 2 GrStG vom 1. Dezember 1936 (RGBl I S. 986, RStBl 1936 S. 1154) bestimmen "der Reichsminister der Finanzen und der Reichsarbeitsminister das Nähere". Daneben war durch § 12 AO in der Fassung des § 21 Ziff. 3 StAnpG vom 16. Oktober 1934 (RGBl I S. 925) folgendes vorgeschrieben: "Der RdF kann zur Durchführung und zur Ergänzung der vom Reich erlassenen Steuergesetze ... Rechtsverordnungen ... erlassen. Er kann insbesondere den Umfang der Befreiungen, Steuerermäßigungen und Steuervergütungen näher bestimmen." Unter Berufung sowohl auf § 29 Abs. 3 GrStG wie auch auf § 12 AO erging dann die Verordnung vom 1. April 1937 (a. a. O.). In der Ermächtigung zur Bestimmung "des Umfanges der Steuervergütungen" liegt aber auch die Ermächtigung zu bestimmen, wann eine solche Steuervergütung wegfallen soll. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, daß nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, der sich der Senat anschließt, eine Ermächtigung in einem Gesetz, das vor dem Inkrafttreten des Grundgesetzes (GG) verkündet worden ist (hier § 12 AO in der Fassung des damaligen § 21 StAnpG), nicht an Art. 80 Abs. 1 Satz 2 GG gemessen werden kann (vgl. Beschluß des Bundesverfassungsgerichts 2 BvL 11/62 vom 22. Januar 1963, Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts - BVerfGE - Bd. 15 S. 268 (271 und 272)).

Die Folgen des Wegfalls der Grundsteuerbeihilfe ergeben sich aus § 11 der Verordnung vom 1. April 1937.

Die Zahlung der Grundsteuerbeihilfe durch den Staat an die Gemeinde bewirkt nach § 11 Abs. 2 Satz 2 der Verordnung grundsätzlich die Befreiung des Grundstückseigentümers (Grundsteuerschuldner) in Höhe der gezahlten Beihilfe von seiner Grundsteuerzahlungspflicht. Wird der Wegfall der Beihilfe ausgesprochen, und hat das Finanzamt den Beihilfebetrag für einen Zeitraum gezahlt, der nach dem Wegfall der Beihilfe (§ 8 der Verordnung) liegt, so wird der Steuerschuldner insoweit nicht von seiner Zahlungspflicht befreit (§ 11 Abs. 3 der Verordnung). Damit bestimmt § 11 Abs. 3 der Verordnung, daß der Wegfall der Grundsteuerbeihilfe das Weiterbestehen der Grundsteuerzahlungspflicht des Grundstückseigentümers zur Folge hat. Die durch Beihilfezahlung ursprünglich eingetretene Befreiung von der Grundsteuerzahlungspflicht wird rückwirkend auf den in § 8 der Verordnung näher bestimmten Zeitpunkt des Wegfalles der Grundsteuerbeihilfe beseitigt. In dem Zeitpunkt, in dem nach § 8 der Verordnung die Grundsteuerbeihilfe kraft ausdrücklicher Bestimmung wegfällt, entsteht wieder die volle Grundsteuerzahlungspflicht des Grundstückseigentümers. Grundsteuerbeihilfezahlungen nach dem in § 8 der Verordnung genannten Zeitpunkt führen damit nicht mehr zu einer Befreiung des Grundstückseigentümers von dessen Grundsteuerzahlungspflicht.

Gegenstand des vorliegenden Rechtsmittelverfahrens ist nur die Frage, ob im angefochtenen Bescheid der Zeitpunkt des Wegfalls der Beihilfe richtig angegeben ist. Es ist deshalb nicht auf die Frage einzugehen, ob die Gemeinde von der Bfin. für die Zeit ab dem Wegfall der Grundsteuerbeihilfe (§ 8 der Verordnung) die Grundsteuer in vollem Umfange nachfordern kann; insbesondere kann im vorliegenden Streitfall auch nicht zur Frage der Verjährung der Grundsteuer der Bfin. Stellung genommen werden. Auch die weitere Frage, ob der Staat von der Gemeinde die gezahlte Beihilfe zurückfordern kann, ist einem anderen Verfahren vorbehalten.

Die in § 11 Abs. 3 der Verordnung vom 1. April 1937 bestimmte Wirkung des Wegfalls der Grundsteuerbeihilfe nach Erlaß eines schriftlichen Bescheides (§ 10 Abs. 4 der Verordnung) verstößt nicht gegen das Abgabenrecht. Auch § 4 Abs. 2 StAnpG kennt den Wegfall von Steuerbefreiungen, Steuerermäßigungen und sonstigen Steuervergünstigungen mit Wirkung für die Vergangenheit. Während nach den §§ 8 und 11 der Verordnung vom 1. April 1937 aber die Grundsteuerbeihilfe erst ab dem Zeitpunkt wegfällt, ab dem nachträglich eine der Voraussetzungen für die Gewährung der Grundsteuerbeihilfe entfällt, ist die Rechtslage bei § 4 Abs. 2 StAnpG anders, und zwar weitergehender. Gemäß § 4 Abs. 2 Satz 1 StAnpG kann nämlich die Steuerbefreiung nach Eintritt der auflösenden Bedingung rückwirkend auf den Zeitpunkt der Entstehung der Steuerschuld wegfallen. Eine solche Rückwirkung des Wegfalls auf den Zeitpunkt der Entstehung des Grundsteuerbeihilfeanspruches, mithin eine Rückwirkung bis zu dem Jahre 1938/1939, tritt bei der vom Senat vertretenen Auslegung der Bestimmungen der Verordnung vom 1. April 1937 nicht ein.

Der Wegfall der Grundsteuerbeihilfe verletzt auch nicht die Grundsätze von Treu und Glauben. Das Finanzamt konnte aus den Angaben der Bfin. im Jahre 1952 schließen, daß es sich bei der Mieterhöhung um eine für die Fortgewährung der Grundsteuerbeihilfe unschädliche Mieterhöhung handele. Die Umlage war ausdrücklich als Folge der "Erhöhung der allgemeinen Grundgebühren" bezeichnet worden. Daß das Finanzamt dies so aufgefaßt hatte, mußte die Bfin. spätestens bei dem - dann auf Anregung des Bundesministers der Finanzen zurückgenommenen - Bescheid über den Wegfall der Grundsteuerbeihilfe vom 12. Mai 1955 erkennen. Damals hatte das Finanzamt eine weitere Mieterhöhung wegen der Umlage von sogenannten Badegebühren als schädlich bezeichnet. Die Bfin. hätte spätestens damals dem Finanzamt Klarheit über ihre Mieterhöhungen geben müssen. Statt dessen hat die Bfin. noch am 31. Januar 1956 dem Finanzamt folgendes mitgeteilt:

"Die Mieten wurden an und für sich nicht erhöht. Die Wohnungsverteuerungen sind durch die zwischenzeitlich gesetzlich zugelassenen Hausgebühren- und Wasserzinserhöhungen bedingt."

Damit wurde wieder auf angebliche Gebührenerhöhungen verwiesen, obwohl die Mieten wegen der Grundsteuerbelastungen erhöht wurden und obwohl die Bfin. unstreitig für die Wohnungen dieser Grundstücke keine Grundsteuer bezahlte.

Die Tatsache, daß es sich bei den Mieterhöhungen von 1,33 bzw. 1,40 DM nur um geringe Beträge handelte, steht einem Wegfall der Grundsteuerbeihilfe nicht entgegen. Nach der Entscheidung des erkennenden Senats III 116/56 S vom 6. Juli 1956 (BStBl 1956 III S. 236, Slg. Bd. 63 S. 102) ist auch bei nur geringer überschreitung (dort 1,50 DM) der festgesetzten Höchstmiete die Grundsteuerbeihilfe zu versagen.

Nach alledem war die Rb. mit der Maßgabe als unbegründet zurückzuweisen, daß die Grundsteuerbeihilfe an die Bfin. ab dem 1. Mai 1950 wegfällt.

Hinsichtlich des Wertes des Streitgegenstandes war zu bedenken, daß das wirtschaftliche Ergebnis der Entscheidung noch offen ist, denn mit welcher Grundsteuernachholung die Bfin. im Ergebnis belastet werden wird, ist in einem anderen Verfahren zu klären. Der Senat stellt daher den Streitwert wie in sonstigen Fällen von Rechtsstreitigkeiten in Grundsteuersachen gemäß § 320 AO mit dem vierfachen Jahresbetrage der Grundsteuer fest, hier also mit dem Vierfachen des Grundsteuerbeihilfebetrages, das sind (6.360,90 DM x 4 =) 25.443 DM.

 

Fundstellen

BStBl III 1966, 95

BFHE 1966, 262

BFHE 84, 262

StRK, GrStG:29 R 6

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