Entscheidungsstichwort (Thema)

(Ort der Lieferung bei Beförderung oder Versendung des Liefergegenstandes - Voraussetzungen für den Abzug entrichteter Einfuhrumsatzsteuer als Vorsteuer)

 

Leitsatz (redaktionell)

§ 3 Abs.7 UStG 1980 ist über seinen Wortlaut hinaus auch dann anwendbar, wenn der Lieferer, der den Gegenstand der Lieferung an einen Unternehmer befördert oder versendet, nicht Unternehmer ist.

 

Orientierungssatz

1. Eine Einfuhr für das Unternehmen ist gegeben, wenn der Unternehmer den eingeführten Gegenstand in seinen im Erhebungsgebiet belegenen Unternehmensbereich eingliedert, um ihn im Rahmen seiner unternehmerischen Tätigkeit zur Ausführung von Umsätzen einzusetzen. Diese Voraussetzung ist bei einem Unternehmer gegeben, der im Zeitpunkt der Einfuhr die Verfügungsmacht über den Gegenstand besitzt. Der Verfügungsmacht steht gleich, wenn die Lieferung an den Abnehmer gemäß § 3 Abs. 7 UStG 1980 als bewirkt gilt (vgl. BFH-Urteil vom 24.4.1980 V R 52/73 und BFH-Beschluß vom 18.7.1985 V B 8/85).

2. Eine Beförderung durch den liefernden Unternehmer (§ 3 Abs. 7 UStG 1980) liegt auch dann vor, wenn sein unselbständiger Erfüllungsgehilfe den Gegenstand der Lieferung befördert.

3. Parallelentscheidung: BFH, 12.9.1991, V R 58/87, NV.

 

Normenkette

UStG 1980 § 3 Abs. 7; EWGRL 388/77 Art. 8; UStG 1980 § 15 Abs. 1 Nr. 2; UStR 1988 Abschn. 30 Abs. 2 S. 2

 

Gründe

Parallelentscheidung (im Volltext): BFH, Urteil v. 12.09.1991 - V R 118/87 (V)

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1132530

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