Entscheidungsstichwort (Thema)

Haftung des Übernehmers einer Gastwirtschaft für Steuerschulden des Vorgängers

 

Leitsatz (NV)

Ermöglicht der ,,Veräußerer" einer Gastwirtschaft dem ,,Erwerber" vertraglich den Eintritt in seine Rechte aus einem Miet- und Pachtvertrag mit einem Dritten und übereignet er ihm wirtschaftlich die Einrichtungsgegenstände, so haftet der Erwerber nach § 116 AO für die vom Veräußerer geschuldeten Steuern.

 

Normenkette

AO § 116

 

Gründe

Parallelentscheidung (im Volltext): BFH, Urteil v. 12.03.1985 - VII R 140/81 (NV); BFH/NV 1986, 62

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1132152

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