Entscheidungsstichwort (Thema)

Bewertung, Vermögen-, Erbschaft-, Schenkungsteuer Erbschaft, Schenkung und Steuern

 

Leitsatz (amtlich)

Ein Betriebsinhaber, der trotz seiner körperlichen Behinderung imstande ist, durch eine wesentliche tätige Mitarbeit im Betrieb Betriebsgewinne zu erzielen, die auch unter Berücksichtigung der durch seinen Zustand erforderlichen höheren Aufwendungen zu einer angemessenen Lebensführung ausreichen, ist nicht "erwerbsunfähig" im Sinne des § 5 Abs. 3 VStG.

 

Normenkette

VStG § 5 Abs. 3

 

Tatbestand

Streitig ist, ob der Klägerin bei der Vermögensteuer-Veranlagung 1960 der erhöhte Freibetrag nach § 5 Abs. 3 VStG zu gewähren ist.

Die Klägerin, die im Jahre 1902 geboren und verwitwet ist, betreibt eine Buchdruckerei. Nach einer kreisärztlichen Bescheinigung vom 9. Juni 1959 leidet sie infolge hochgradiger Verschleißerkrankung der Hüftgelenke und der Lendenwirbelsäule an einer schweren Bewegungs-, insbesondere Gehbehinderung. Nach dieser Bescheinigung ist der Zustand äußerlich erkennbar und bedingt eine Minderung der Erwerbsfähigkeit von 70 %.

In ihrer Vermögenserklärung auf den 1. Januar 1960 beantragte die Klägerin eine Vergünstigung wegen Erwerbsunfähigkeit. Das FA veranlagte sie zur Vermögensteuer. Ein Freibetrag wegen Erwerbsunfähigkeit nach § 5 Abs. 3 VStG wurde dabei nicht abgezogen. Einspruch und Berufung blieben ohne Erfolg. Das FG ist der Auffassung, daß die in Abschnitt 121 VStR 1960 enthaltene Definition des Begriffs der Erwerbsunfähigkeit für Gewerbetreibende mit Betrieben größeren Umfangs und für Angehörige freier Berufe praktisch nicht angewandt werden könne. Nach dem Sprachgebrauch könne allenfalls derjenige als erwerbsunfähig bezeichnet werden, der durch Arbeit weniger als das Existenzminimum verdienen könne. Ein Betriebsinhaber allerdings, der in seinem Betrieb nichts Erhebliches zu leisten vermöge, und praktisch Einkünfte aus der Nutzung des investierten Kapitals ziehe, könne auch bei hohen Betriebsgewinnen erwerbsunfähig sein. So lägen die Dinge aber im Fall der Klägerin nicht. Sie sei vielmehr wirklich die Leiterin des Betriebs. Nach ihren eigenen Angaben seien die beträchtlichen Betriebsgewinne wesentlich auf ihre Tätigkeit zurückzuführen. Die Gewinne reichten auch bei Berücksichtigung der erhöhten Bedürfnisse der Klägerin für eine angemessene Lebensführung der Klägerin aus. Es wäre mit dem Sinn und Zweck des Gesetzes nicht vereinbar, die Klägerin deshalb, weil sie, wenn sie gesund wäre, vielleicht noch wesentlich höhere Gewinne erzielen würde, als erwerbsunfähig zu bezeichnen und ihr einen zusätzlichen Freibetrag zu gewähren.

Mit der als Revision zu behandelnden Rb. rügt die Klägerin, das FG habe sich bei seiner Entscheidung auf Abschnitt 121 VStR 1960 gestützt. Diese Verwaltungsvorschrift liege nicht im Rahmen des geltenden Rechts. Entscheidend sei allein die gesetzliche Vorschrift des § 5 Abs. 3 VStG.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision ist unbegründet. Nach § 5 Abs. 3 VStG in der am 1. Januar 1960 geltenden Fassung ist ein erhöhter Freibetrag von 25.000 DM zu gewähren, wenn der Steuerpflichtige das 65. Lebensjahr vollendet hat oder voraussichtlich für mindestens drei Jahre erwerbsunfähig ist, das Gesamtvermögen nicht mehr als 100.000 DM beträgt und die Ansprüche des Steuerpflichtigen nach § 68 Ziff. 1 bis 4 und 6 a BewG a. F. insgesamt einen Jahreswert von 3.600 DM nicht übersteigen. Unstreitig liegen im Streitfall die beiden letztgenannten Voraussetzungen vor. Da die Klägerin am 1. Januar 1960 das 65. Lebensjahr noch nicht vollendet hatte, kommt es für die Gewährung des erhöhten Freibetrags allein darauf an, ob die Klägerin am 1. Januar 1960 voraussichtlich für mindestens drei Jahre erwerbsunfähig war.

Die Vorentscheidungen sind zutreffend davon ausgegangen, daß sich aus der kreisärztlichen Bescheinigung vom 9. Juni 1959 allein nicht ergibt, daß die Klägerin am 1. Januar 1960 voraussichtlich für drei Jahre erwerbsunfähig war. Denn die dort bescheinigte Minderung der Erwerbsfähigkeit um 70 % steht nicht ohne weiteres einer Erwerbsunfähigkeit gleich. § 5 Abs. 3 VStG enthält keine Definition des Begriffs der Erwerbsunfähigkeit. Eine solche findet sich aber z. B. in § 265 LAG. Danach liegt Erwerbsunfähigkeit vor, wenn der Geschädigte außerstande ist, durch eine Tätigkeit, die seinen Kräften und Fähigkeiten entspricht und ihm unter billiger Berücksichtigung seiner Ausbildung und seines bisherigen Berufs zugemutet werden kann, die Hälfte dessen zu erwerben, was körperlich und geistig gesunde Menschen derselben Art mit ähnlicher Ausbildung in derselben Gegend durch Arbeit zu verdienen pflegen. Die gleiche Definition ist in Abschnitt 121 VStR 1960 enthalten. Anders wie bei der Einkommensteuer (vgl. Abschnitt 181 EStR 1960) wird hier also nicht auf den Grad der Minderung der Erwerbsfähigkeit allein abgestellt, der dort mehr als 90 % betragen muß. Die Regelung in § 265 LAG und in den VStR ist auch günstiger für die Steuerpflichtigen als die Regelung in § 1247 der Reichsversicherungsordnung (RVO), nach der Erwerbsunfähigkeit erst dann vorliegt, wenn infolge von Krankheit usw. eine Erwerbstätigkeit in gewisser Regelmäßigkeit nicht mehr ausgeübt oder nicht mehr als nur geringfügige Einkünfte durch Erwerbstätigkeit erzielt werden können. Der Senat hat deshalb im Urteil III 338/61 vom 13. November 1964 (HFR 1965, 306) entschieden, daß gegen die Anwendung der Regelung in den VStR keine Bedenken bestehen. In dem damals entschiedenen Falle handelte es sich allerdings um einen kleineren Gewerbebetrieb, bei dem die Voraussetzungen für die Annahme einer Erwerbsunfähigkeit des Betriebsinhabers ohne Schwierigkeiten geprüft werden konnten. Es ist dem FG darin zuzustimmen, daß bei Inhabern von größeren Betrieben und bei freiberuflich Tätigen eine solche Nachprüfung in vielen Fällen nicht möglich ist. Insofern ist auch der Einwand der Klägerin berechtigt. Dagegen liegt ihr weiterer Einwand, das FG habe sich nicht auf die Regelung in den VStR stützen dürfen, neben der Sache. Denn das FG hat gerade, weil es im vorliegenden Fall die Regelung in den VStR praktisch nicht für durchführbar hält, seine Entscheidung nicht auf die Anweisung in Abschnitt 121 VStR 1960 gegründet. Es hat vielmehr aus den eigenen Angaben der Klägerin über ihre Tätigkeit im Betrieb und aus den im Betrieb erzielten Gewinnen den Schluß gezogen, daß die Klägerin nicht erwerbsunfähig ist. Diese Schlußfolgerung ist rechtlich nicht zu beanstanden. Ein Betriebsinhaber, der trotz seiner körperlichen Behinderung imstande ist, durch eine wesentliche tätige Mitarbeit im Betrieb Betriebsgewinne zu erzielen, die auch unter Berücksichtigung der durch seinen Zustand erforderlichen höheren Aufwendungen zu einer angemessenen Lebensführung ausreichen, kann nicht als "erwerbsunfähig" im Sinne des § 5 Abs. 3 VStG angesehen werden.

 

Fundstellen

BStBl III 1967, 551

BFHE 1967, 141

BFHE 89, 141

StRK, VStG:5 R 4

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